KULTURATIONOnline Journal für Kultur, Wissenschaft und Politik
Nr. 24 • 2021 • Jg. 44 [19] • ISSN 1610-8329
Herausgeberin: Kulturinitiative 89
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TextKulturation 2015
Dieter Kramer
Commons - die kulturwissenschaftliche Sicht
Notwendige Unterscheidungen

Gemeinnutzen, Allmende, commons gehören nicht der Europäischen Ethnologie, auch wenn sie schon oft Gegenstand ihrer Studien waren. Die Wissenschaftsdomäne, der sie zuzurechnen sind, ist Gemeingut. Der Ökonom Jürgen Kuczynski hat in dem ersten Band seiner Geschichte des Alltags ein ganzes Kapitel über Gemeinnutzen und vorindustrielle Genossenschaften aufgenommen und dabei intensiv auf den Volkskundler Karl Sigismund Kramer und seine Studien zurückgegriffen (Kuczynski 1981: 246 – 302). Und wenn man kulturwissenschaftliche Feldforschung und Studien zu aktuellen neuen Gemeinnutzen machen will, muss man sich über ihre Zusammenhänge mit den umgebenden Feldern Gedanken machen.

Die commons, Gemeinschaftsgüter, meint der Soziologe Rainer Rilling, „beziehen sich auf gemeinschaftlich besessene, geteilte oder genutzte Naturgüter und materielle Ressourcen (Wasser, Fischbestände, Rohstoffe, Wald, Land, Luft, Wildbestände) oder auch auf gemeinschaftliche soziale und kulturelle Ressourcen (Plätze, Wissen, Ideen, Traditionen). commons meint Öffentlichkeit (die auf dem Diskurs von Privateigentum aufbauen kann); es meint öffentlicher Raum (Public Space), den zu unterschiedlichen Zwecken frei zu betreten und zu nutzen Jede/r das gleiche Recht hat; es meint Public Domain (als handlungs- und damit nutzungsoffenen Raum, der nicht durch juristische Formen wie dem Copyright geschützt ist – in der Rechtsprechung freilich in der Regel nur als unbestimmte Residualkategorie behandelt wird); es meint öffentliche Güter, Gemeinschaftsressourcen, Netzwerkökonomie oder Geschenkökonomien, es meint endlich eine Kultur und Ökonomie des communi-care, des Gemeinsam-machens Teilens, Mit-Teilens, auch des Sich-Kümmerns um das Gemeinsame. Die commons stehen somit für vielfältige Facetten einer anderen Ökonomie und Kultur als der politischen Ökonomie des Privaten.“ (Rilling 2009: 175/176; s. auch Helfrich 2011, 2012).

Will man commons und öffentliche Güter in der aktuellen Politik behandeln, bringt es allerdings wenig, so unpräzis zu definieren. Zu längst nicht allen dieser genannten Güter haben alle Menschen ohne Begrenzung Zugang: Es gibt ihn zu Luft und Sonnenlicht (auch nicht immer!), aber in den meisten anderen Fällen handelt es sich um Güter mit geregeltem Zugang. Wasserrechte, Waldrechte, Weiderechte, Wegerechte sind seit altersher auf verschiedenste Weise begrenzt. commons sind, wie auch Garrett Hardin zugeben musste (Ostrom 2011: S. 112), geregelte und verwaltete Gemeingüter. Sie sind als solche vielfach noch heute wichtig und werden auch in Zukunft eine Rolle spielen.

Eine Form von Gemeingütern sind die im Wertesystem verankerte gemeinschaftlich geteilten und eingeforderten Grundregeln des Miteinander (der Kultur), Wertevorstellungen und Verhaltensstandards, wie sie mit der Sozialisation erworben und im sozialkulturellen Prozess immer neu ausgehandelt werden. Ohne sie kann keine Gemeinschaft existieren (eingeschlossen sind z. B. Verkehrsregeln, bei denen es ein Gemeingut ist, dass die meisten Menschen sich daran halten).

Man kann Gemeingüter (eingeschlossen virtuelle Gemeingüter wie Höflichkeit usf.) als Oberbegriff verwenden, muss dann von Gemeinnutzen als der geregelten Nutzung von Gemeingütern reden. Zur großen Familie dieser geregelten Gemeinnutzen gehören Allmende, Almweiden, Bewässerungseinrichtungen und andere Nutzergemeinschaften, auch die Genossenschaften. Geregelte Gemeinnutzen sind für die Europäische Ethnologie alte Themen (Weiss 1941, Kramer 1986, 1993, 2012 u.v.a.), und es ist schade, dass die Sozialwissenschaften so wenig Kenntnis davon nehmen.


Materielle und soziale Grundrechte

Gemeingüter sind konfliktträchtig, und sie existieren in Gemeinschaften, die konfliktfähig sind. Sie sind angewiesen auf eine geteilte Vorstellung von Werten, und sie bedürfen der konfliktregulierenden, damit auch zum Sanktionieren fähigen Strukturen. Jedes Weistum, jedes Taiding, jede Dorfordnung der Vergangenheit zeugt davon. Diese Fähigkeit der Organisation des Zusammenlebens in Nutzergemeinschaften ist auch Voraussetzung und Inhalt von allem „Brauchtum“.

Die intensivste, den Staat und die öffentlichen Institutionen verpflichtende, aber gleichzeitig immer wieder neu zu interpretierende Form des Gemeingutes sind in den bürgerlichen Staaten die Grundwerte der Verfassungen, eingeschlossen die dort formulierten sozialen und materiellen Grundrechte. Prägend wirken sie auf Rechtssystem und Verhaltenserwartungen, gleichzeitig sind sie geprägt von den Traditionen und Praktiken der Bürger. Ihre Inhalte hängen in Europa nicht nur, wie gern behauptet wird, mit den „jüdisch-christlichen“ Traditionen zusammen, sondern auch mit den antiken Traditionen, der Aufklärung und der Klassik, noch mehr aber mit den sozialen Bewegungen des 19. Und 20. Jahrhunderts. Ohne letztere sind Demokratie und Wohlfahrtsstaat nicht zu denken. Die Grundwerte und sozialen Grundrechte sind Voraussetzung aller zivilgesellschaftlichen Aktivitäten, auch der zeitgenössischen Suchbewegungen nach neuen gemeinschaftlichen Lebensformen jenseits von Staat und Markt: Ihr Raum sind die Rechte und Ansprüche der Bürger, wie sie in den Verfassungen formuliert sind.

Es gibt die Freiheitsrechte oder liberalen Grundrechte, die Staatsbürgerrechte oder politischen Grundrechte (auf die Mitwirkungsbefugnisse bezogen), und schließlich die Leistungsrechte oder sozialen Grundrechte, die dem Individuum Ansprüche auf öffentliche Leistungen verbürgen.

Sie sind keine Selbstverständlichkeit, wie zum Beispiel die Kritik von Max Horkheimer an Jürgen Habermas zeigt. Horkheimer wittert „hinter dem Postulat einer sozialstaatlichen Demokratie, die die materiellen Voraussetzungen für die politische Teilnahme aller Bürger gewährleistet, eine Wiederauferstehung des Revolutionsbegriffs“, wo Revolution ersetzt wird durch „Entwicklung der formellen zur materialen, der liberalen zur sozialen Demokratie“ (Müller-Doohm 2014: 122).

In der Weimarer Verfassung des Deutschen Reiches werden soziale Grundrechte für Deutschland erstmals aufgenommen: Art. 119 Schutz der Ehe und der Kinder, Art. 122 Jugendschutz, Art. 143 öffentliche. Bildung, Art. 148 Volksbildungswesen, Art. 151.1: „Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.“ In Art. 155 geht es um Verteilung und Nutzung des Bodens, in Art. 161 um Versicherungswesen für alle, und in Art. 163 wird indirekt ein Recht auf Arbeit festgeschrieben: Gibt es keine Arbeit, so tritt im Ersatzfalle das Recht auf Unterstützung ein. In Art. 165.4 geht es um den Schutz des Mittelstandes.

So ausführlich werden anderswo die sozialen Grundrechte nicht formuliert. Im Bonner Grundgesetz Deutschlands von 1949 können sie abgeleitet werden aus Art. 1.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Und aus Art. 2.1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit kann ein Recht auf Bildung für alle abgeleitet werden.
Im Bonner Grundgesetz lesen wir weiter (die österreichische Verfassung formuliert ähnliche Ansprüche in vielen ihrer Ergänzungen):
Art. 2.2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Art.3.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 3.2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Art.6.1 Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art. 6.4 Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

„Es ist also nicht mehr reines Bekenntnis , wenn das Grundgesetz sagt, die Würde des Menschen sei unverletzlich oder jeder habe das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit oder Männer und Frauen seien gleichberechtigt. Diese schönen Formeln haben vielmehr handgreiflich Gestalt gewonnen, indem ein Bundesverfassungsgericht darüber wacht, dass sie im Finanzamt und auf dem Polizeirevier … Anwendung finden.“ (Dahrendorf 1965: 466) Der Staatsrechtler und Politikwissenschaftler Wolfgang Abendroth formuliert: „Das entscheidende Moment des Gedankens der Sozialstaatlichkeit im Zusammenhang des Rechtsgrundsatzes des Grundgesetzes besteht also darin, dass der Glaube an die immanente Gerechtigkeit der bestehenden Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung aufgehoben ist, und dass deshalb die Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Gestaltung durch diejenigen Staatsorgane unterworfen wird, in denen sich die demokratische Selbstbestimmung des Volkes repräsentiert.“ (Abendroth 1967: 113/114)


Öffentliche Infrastruktur, „Meritorische Güter“ und Privatisierung

Immer gehört nicht nur die ideelle Lebensgrundlage der geteilten Werte, ausformuliert oder nicht, sondern auch die formell oder informell gemeinschaftlich organisierte Infrastruktur zu den Voraussetzungen gesellschaftlichen Lebens. Sie ist so ebenfalls ein Gemeingut, bereitgestellt für die und finanziert von der Nutzergemeinschaft der (aller) Angehörigen der Gemeinschaft oder (Staats-)Bürger (nicht nur der Wirtschaft). Die (Dorf-)Gemeinschaften der Vergangenheit organisierten ihre Dorfordnung; in der bürgerlichen Gesellschaft ist es der Staat, der „sich in größerem Maße um die Bereitstellung der kollektiven Mittel der Produktion und Reproduktion kümmerte. Alle möglichen Formen der Infrastruktur, Sozialwohnungen, Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen und alle möglichen Formen sozialer Dienste wurden kollektiv organisiert, häufig durch Schulden finanziert, aus dem privaten Zirkulationsprozess des Kapitals herausgenommen und durch kollektives Kapital weitergeführt, das der Staat investierte und kontrollierte.“ (Swyngedouw 2009: 106).

Der Wohlfahrtsstaat des Postkeynesianismus und Fordismus hat öffentliche und soziale Güter und Infrastruktur auch für ein Leben jenseits von Verwertungszusammenhängen gefördert, konnte also auch Lebensqualität stark gewichten (Hermann u.a.2009: 126). In den 1970er Jahren wurden Freizeiteinrichtungen als notwendige Bestandteile der Infrastruktur und der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die gesellschaftliche Reproduktion (konkret für die Wirtschaft) angesehen (Kramer 2011).

Diese „objektivierende“ Interpretation der Infrastruktur wies in den 1970er Jahren einige Leerstellen auf. Das Denken war so auf Produktion und Arbeitskraft fixiert, dass andere Bereiche weitgehend ausgeblendet blieben. Das gilt z. B. für die allgemeinen Lebensgrundlagen der Gemeinschaft (die „ideelle Lebensgrundlage“, Grundwerte usf., „Kultur“ im Sinne der unterscheidenden Charakteristika einer Gemeinschaft, wie die UNESCO sie benennt und wie Ethnologen sie beschreiben können; auch sozialkulturelle Ressourcen gehören dazu). Christian Meier (1993) hat mit der Formel von der „mentalen Infrastruktur“, die im antiken Athen z. B. von Theater vermittelt wurde, eine Dimension angesprochen, die noch darüber hinaus geht.

Nicht berücksichtigt wurde einst auch die Dynamik der Konsumwelten, dank welcher die Infrastruktur sich veränderte. Telekommunikation ist ein Beispiel: Das Monopol der Post wurde aufgebrochen, und rasch entwickelte sich ein gigantischer Markt von Endgeräten und Datentransport-Dienstleistungen mit entsprechenden Anforderungen an eine öffentlich bereitzustellende Infrastruktur. Mit den neuen Technologien wurden Wünsche befriedigt, von denen wir gar nicht wussten, dass wir sie haben (Stöcker 2011: 168/169). Eingeholt und aufgezehrt, ja in einem Rebound-Effekt überkompensiert wurden alle Möglichkeiten, Produktivitätsgewinne in Lebensqualitäts- und Freizeitgewinne zu verwandeln (Kramer 2011).

Die neoliberale Theorie spricht bei sozialen Grundrechten und Infrastruktur von „meritorischen Gütern“ (ein schon im Begriff abwertende Bezeichnung). Es „sind solche, deren Konsum unabhängig von Wirtschaftlichkeitserwägungen gesellschaftlich erwünscht ist. Sie sind gleichsam halböffentlich. Der Begriff, der darauf anspielt, daß jeder Mensch den Zugang zu diesen Gütern unabhängig von seiner Zahlungskraft ‚verdient‘, wurde in den fünfziger Jahren von dem Wirtschaftswissenschaftler Richard Musgrave geprägt. Meritorische Güter bestehen aus zwei Komponenten: einer teilbaren und potentiell rivalisierenden, die marktfähig ist, und einer zweiten, für die sich kein Preis bilden und mithin kein Verkauf bewerkstelligen läßt. Ein gutes Beispiel ist die Gesundheit. Meine Gesundheit ist zwar nicht rivalisierend, da sie die anderer keineswegs ausschließt: dennoch lässt sie sich von deren Gesundheit trennen, sie ist also teilbar, und deshalb sind gesundheitsfördernde Maßnahmen ohne weiteres marktfähig.“ (Crouch 2011: 64/65; 112; s. auch Haselbach 2012: 53/54) Ähnlich ist es mit Bildung und mit „Gütern“, wie sie durch die Kulturinstitutionen vorgehalten werden. Solche „Vermarktlichung“ wird im Wettbewerbsstaat favorisiert (Candeias 2009: 42)

Nach dem Ende des Neokeynesianismus werden mit Prinzipien des neoliberalen Denkens öffentliche (gemeinschaftliche) Güter und Dienstleistungen privatisiert. Es ist der „Prozess der Kommodifizierung und der anschließenden Privatisierung von Gütern, die während des 20. Jahrhunderts weitgehend nicht in den Zirkulationsprozess des Privatkapitals integriert waren, sondern öffentlich, genossenschaftlich oder in anderen Form kollektiv organisiert gewesen waren.“ (Swyngedouw 2009: 110)

Die kulturwissenschaftliche Forschung sollte sich hier einmal die Aufgabe stellen, zu prüfen inwieweit die Aufklärung, der Josepinismus und die Kritik an der Historischen Rechtsschule einschließlich der Reformen des frühen 19. Jahrhunderts Vorläufer oder Vorbedingungen solcher Privatisierung waren, indem sie das „alte Recht“ der Gemeinschaftsgüter und der „vormodernen“ Standards des „guten und richtigen Lebens“ zurückdrängten zugunsten der „liberalen“ Werte.


Genossenschaften in der Familie der Gemeinnutzen

Um Gemeinnutzen für die Politik zu kommodifizieren, müssen sie angemessen interpretiert werden. In der historischen Entwicklung des liberalen Staates und der Arbeiterbewegung wie der Linken treten Staat und Gebietskörperschaften als allumfassende Fürsorger programmatisch an die Stelle der Nutzergemeinschaften im Rahmen der kommunalen und korporatistischen Selbstorganisation der Ständegesellschaft und der aus ihr überkommenen Strukturen. Das staatszentrierte Denken des Marxismus ist ein Hindernis, die Bedeutung der (vom Staat gesicherten und bestätigten, auch unterstützten) Formen der Selbstorganisation im dynamischen Fließgleichgewicht der Organisation des gemeinschaftlichen Lebens anzuerkennen.

Rainer Rilling sieht die commons in der jüngeren Geschichte ersetzt durch „Staatlichkeit oder den genossenschaftlichen Charakter von Gütern, Diensten und Unternehmen“ (Rilling 2009: 176), geht dann nur auf die Defizite des Staates in der Wettbewerbsgesellschaft und setzt ein allgemeines Öffentliches mit Gemeinwohlorientierung dagegen (ebd.: 187). Das könnte sich dann programmatisch auf die sozialen Grundrechte stützen (zu denen er, obwohl selbst Abendroth-Schüler, nicht dessen Programmatik zitiert).

Entwertet werden dabei die Genossenschaften: Sie stehen der großen Familie der (von Nutzergemeinschaften geregelten) Gemeinnutzen näher als dem Staat. Gewiss, sie sind in vielen ihrer Formen auch Teil des privatwirtschaftlichen Systems. Die Handlungslogiken der Profitmaximierung werden im Neoliberalismus nicht nur auf staatliche Unternehmen übertragen, sondern auch auf Genossenschaften (ebd.: 189). Hagen Henrÿ (2012) von der Universität Helsinki erinnert an einschlägige Prozesse. Die aktuelle Hegemonie des Privaten im liberalen Marktradikalismus zwingt auch den Genossenschaften die „marktlichen Operations- und Denkweisen wie Zielwerte“ weitgehend auf (ebd.: 183). Damit sind Genossenschaften nicht von selbst ein Bestandteil des neu geforderten Öffentlichen. Freilich gibt es eine „ständige Irritation des Privaten durch die Kultur des commons“. Rilling führt in diesem Kontext auch die Welterbe-Programmatik der UNESCO an (ebd.: 184), aber es geht ja viel weiter. Nicht umsonst wird im Umfeld der grün-linken Bewegungen die Genossenschaftsidee intensiv propagiert (Helfrich 2012).


Selbstorganisation, Gemeinnutzen und Politik

Genossenschaften lassen sich als „Problemlöser“ empfehlen (und sie werden vielfach als solche genutzt), wenn es um Probleme kleiner Kommunen oder einen „Nahversorgungs-Notstand“ geht. Vor allem gilt dies in Situationen, in denen man keinesfalls immer den Staat als Helfer anrufen kann. Hier sind Kräfte der Selbstorganisation gefragt (Brazda 2012; s. auch Scherhorn 2011). In einer Art Zangenbewegung sind es auf der einen Seite die Selbstorganisations-Versuche „von unten“, auf der anderen Seite die Neuentdeckung und Aufwertung des commons-Prinzips durch die Ökonomen, die sich aufeinander zu bewegen, aber dabei auf eine Menge von Problemen aufmerksam machen.

Die übergeordneten staatlichen (gebietskörperschaftlichen, grundherrschaftlichen) Strukturen waren auch in der Vergangenheit für die geregelten Gemeinnutzen wichtig – sei es, dass die Herrschaft sich ihrer Rechte versichern wollte, sei es, dass die Nutzergemeinschaften damit überfordert waren, ihre Ansprüche gegen diejenigen anderer Gemeinden oder Grundherrschaften zu sichern. Die übergeordneten Institutionen müssen die Organisation der Gemeinnutzen anerkennen und dürfen nicht versuchen, die von ihr verwalteten Ressourcen selbst zu kontrollieren.

So waren die geregelten Gemeinnutzen in der Geschichte immer an politische Voraussetzungen gebunden. Nicht weniger gilt dies für die Gegenwart. Der Gesetzgeber hat Aufgaben nicht nur zur Sicherung des Genossenschaftsprinzips, sondern auch bei der Neuorientierung ihrer Aufgaben ohne Gefährdung ihrer Identität (Henrÿ 2012; s. meinen Beitrag „Weder Elfenbeinturm noch Auftragsforschung: Die neue Bedeutung der Europäischen Ethnologie“ demnächst in der ÖZV).

Colin Crouch erinnert daran, dass der Staat zwar von den Neoliberalen zurückgedrängt wird, aber dennoch für sie gut genug ist, Märkte zu schaffen. Er tut dies nicht nur durch die Privatisierung von Gemeinnutzen, sondern auch „durch die Ausschreibung von Dienstleistungen, deren Nachfrage über Jahre vom Staat garantiert wird … Zu einer Zeit, da sich der globale Wettbewerb auf allen Märkten verschärft, sind Staatsaufträge äußerst reizvoll“, und deshalb wird darauf gedrungen, die Privatisierung öffentlicher Dienste voranzutreiben (Crouch 2011: 127). Aber an diesem Punkt ist der Staat auch gehalten, Gegenstrategien zu entwickeln, etwa bei der Sicherung von sozialen und materiellen Grundrechten. Dies spielt etwa bei der Wasserversorgung eine Rolle (Rauchegger 2014).

Auch im Kulturbereich ist dies wichtig. In den Verhandlungen zu TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) geht es 2014/2015 nicht nur um den Handel, sondern auch um Kulturpolitik. „Eine Gleichbehandlung des Kulturbereichs mit den regulären Wirtschaftsgütern würde dem Doppelcharakter des Kulturbegriffs im Sinne der UNESCO-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt gerade nicht genügen und diese kulturelle Vielfalt im Gegenteil sogar stark beschneiden. Die Buchpreisbindung, die Theaterförderung durch die öffentliche Hand, ja sogar die staatliche Kulturförderung insgesamt könnte sich letzten Endes als Beschränkung des freien Handels entpuppen.“ (Grandmontagne 2014: 21)

Informelle sozialkulturelle Prozesse spielen dabei eine Rolle, etwa in der Musikbranche. „Unabhängig von allen Begleiterscheinungen und Rückschlägen brachte es über wenige Jahre eine ganz Generation zustande, den Warencharakter von Songs zu ignorieren, die Wertschöpfungsketten zu umgehen und sich gegenseitig mit genau den Kunstwerken des jeweiligen Geschmacks zu beglücken. Zu klären wäre auch, was an Kultur als öffentliches Eigentum im Sinne eines Allmendguts verstanden werden kann, wo aber Gefahr durch Rivalität und Übernutzung drohen.“ Daran erinnert Martin Wimmer von dem „Institut Solidarische Moderne“ 2015 in einem unveröffentlichten Manuskript. Das formuliert Aufgaben, zu denen die Sicherung der Überlebensbedingungen der Kreativen durch ein verändertes Urheberrecht gehört.

Die neu entstehenden Formen der Selbstorganisation bedürfen der Anerkennung und Sicherung durch die staatlichen Institutionen. Wahrnehmen und unterstützten kann die Politik all solche Formen der Selbstorganisation von neuer Gemeinschaftlichkeit: Gemeinschaftsgärten, Urban Gardening, Tauschringe, Direktvermarktung usf. Sie sind auch deswegen wichtig, weil so die Idee des Gemeinnutzens jenseits von Staat und Markt (die entsprechende „Denke“: Es geht auch anders) verankert wird.

Den demokratisch legitimierten öffentlichen Institutionen sind durch Vorgaben der EU und – in Zukunft – der Freihandelsabkommen wie TTIP vielfach die Hände gebunden. Sie werden durch zivilgesellschaftliche Initiativen aufgefordert, alle Spielräume bis an die Grenze (oder auch darüber hinaus) zu nutzen. Das gilt auch für die Auftragsvergabe durch die öffentlichen Hände, z. B. die Kommunen.

Der unveröffentlichter Entwurf der Kommunalpolitischen Leitlinien der SPD Frankfurt am Main vom 4. Februar 2015 fordert zum Beispiel unter der Überschrift „Stadt der guten Arbeit“: „Wir wollen, dass Frankfurt in allen Bereichen eine Stadt der guten Arbeit bei guter Entlohnung wird. Während es vielen in Frankfurt sehr gut geht, gibt es auch in unserer reichen Stadt noch zu viele prekäre Arbeitsverhältnisse. Wir wollen Leiharbeit und befristete Arbeitsverhältnisse eindämmen. Die Stadt soll als Arbeitgeber Vorbild für andere sein: Wir wollen eine verbindliche Tarifbindung für alle Arbeitnehmer/-innen, die direkt oder indirekt für die Stadt arbeiten (in er Stadtverwaltung, in allen städtischen Gesellschaften, Subunternehmen, stadtnahen Vereinen und von der Stadt beauftragten Trägern). Das heißt, dass die Tarifsteigerungen der Beschäftigten der freien Träger ebenfalls zu refinanzieren sind. Dazu gehören auch die Sicherung er Ausbildungsplätze und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Bei der Vergabe städtischer Aufträge sind neben wirtschaftlichen Kriterien auch soziale und ökologische Komponenten wie Tarifbindung, Ausbildung, Anteil der Leiharbeit, Familienfreundlichkeit und altersgerechte und gesundheitsfördernde, diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.“

Das muss sich z. B. gegen die Vergaberichtlinien der EU behaupten. Die Pflicht, EU-weit auszuschreiben kann man aushebeln, indem man so spezifiziert ausschreibt, dass nicht jeder sich bewerben kann.

Die Bevorzugung von bäuerlicher Landwirtschaft und lokalen Genossenschaften ist auch keine Selbstverständlichkeit. In der Politik müssen sich, gefördert durch den Druck der „Zivilgesellschaft“ der sozialen Bewegungen, neue Regulierungen entwickeln, z. B. Gesetzesprojekte, die sich auf die Absicherung von commons (Gemeinnutzen), auf die Prinzipien des Genossenschaftswesens, auf Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit, auf die Sicherung und Privilegierung öffentlicher Güter (Wasser, digitale Allmende usf.) beziehen. Dadurch können Elemente einer „kleinen Transformation“ als Vorstufe einer über die gegenwärtigen, von der Finanzwirtschaft dominierten Verhältnisse hinausweisender Veränderung entwickelt werden (Klein 2013: 136).

Das alles mag manchen angesichts der „Vielfachkrise“ marginal scheinen. Aber: „Im Vorfeld von ökonomischen oder politischen Brüchen oder auch unabhängig von ihnen ereignen sich molekulare Veränderungen in den gesellschaftlichen Verhältnissen, alltäglicher Ausdruck der Bewegungsformen gesellschaftlicher Veränderungen, die zunächst kaum als solche sichtbar sind.“ (Candeias 2011: 47). Solche „molekularen Veränderungen“ sind es, in denen das Morgen im Heute zu tanzen beginnt (Klein 2013).

Literatur

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Crouch, Colin: Das befremdliche Überleben des Neoliberalismus. Postdemokratie II. Berlin: Suhrkamp 2011; Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

Dahrendorf, Ralf: Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München 1965, S. 466

Grandmontagne, Marc: Kulturelle Vielfalt zwischen Markt und Staat. In: Kulturpolitische Mitteilungen 145 (II/2014) S. 20- 22.

Güther, Bernd: Infrastruktur und Staat. Marburg: Verlag Arbeiterbewegung und Gesellschaftsgeschichte 1977.

Haselbach, Dieter; Klein, Armin; Knüsel, Pius; Opitz, Stephan: Der Kulturinfarkt. Von allem zu viel und überall das Gleiche. München: Knaus 2012.

Helfrich, Silke; Stein, Felix: Was sind Gemeingüter? In: Aus Politik und Zeitgeschichte 28-30/2011, 9-15.

Helfrich, Silke; Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): commons. Für eine neue Politik jenseits von Markt und Staat. Bielefeld 2012.

Henrÿ, Hagen: Genossenschaften und das Konzept der Nachhaltigkeit. Pflichten und Möglichkeiten des Gesetzgebers. In: Miribung, Georg: Internationale Tagung Der Beitrag von Genossenschaften zur nachhaltigen regionalen Entwicklung - Prämissen, Möglichkeiten, Ausblicke. Bozen: Europäische Akademie (Eurac) 2012, 67 – 74.

Hermann, C.; Mahnkopf, B.: Europäisches Sozialmodell. In: Candeias 2009, S. 123- 141.

Klein, Dieter: Das Morgen tanzt im Heute. Transformationen im Kapitalismus und über ihn hinaus. Hamburg: VSA 2013 (Eine Veröffentlichung der Rosa-Luxemburg Stiftung).

Kramer, Dieter: Die Kultur des Überlebens. Kulturelle Faktoren beim Umgang mit begrenzten Ressourcen in vorindustriellen Gesellschaften Mitteleuropas. In: Österreichische Zeitschrift für Volkskunde 89/1986, 209-226.

Kramer, Dieter: Grenzgänge. Die „Tragödie der Gemeindewiesen“ und die europäische Kulturgeschichte. In: Vf.: Von der Notwendigkeit der Kulturwissenschaft. Marburg 1997, S. 35-42.

Kramer, Dieter: Kulturelle und historische Dimensionen der Diskussion um Gemeinnutzen. Ein Beispiel für die Aktualität von Themen der Europäischen Ethnologie. In: Zeitschrift für Volkskunde 2012 H. 2 S. 265 - 285.

Kramer, Dieter: Von der Freizeitplanung zur Kulturpolitik. Eine Bilanzierung von Gewinnen und Verlusten. Frankfurt am Main: Peter Lang Verl. 2011.

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Rauchegger, Andreas: Wasserträger, Wasserverkäufer, Wasserschenker. Der Homo aquamportans. Ein Beitrag zur historischen Trink- und Nutzwasserversorgung im europäischen Kulturraum. Innsbruck: Studia Universitätsverlag 2014.

Rilling, Rainer: Plädoyer für das Öffentliche. In: Candeias 2009, S. 175-190.

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Stöcker, Christian: Nerd-Attack! Eine Geschichte der digitalen Welt von c 64 bis zu Twitter und Facebook. München: DVO 2011; Bonn: Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2011.

Swyngedouw, Erik: Städtische Wasserflüsse und Kapitalakkumulation. Die Widersprüche der Urbanisierung des Wassers unter dem Neoliberalismus. In: Candeias u.a. 2009, S. 99-122.

Weiss, Richard: Das Alpwesen Graubündens. Wirtschaft, Sachkultur, Recht, Älplerarbeit und Alperleben. Erlenbach-Zürich: E. Rentsch 1941.



Unter dem Titel "Zum aktuellen Verständnis von commons, Gemeinnutzen und Genossenschaften - Eine kulturwissenschaftliche Sicht" wird dieser Aufsatz in der nächsten Ausgabe von "KUCKUCK - Notizen zur Alltagskultur" erscheinen. Kuckuck wird von der Europäischen Ethnologie der Universität Graz halbjährlich herausgegeben.
http://www.uni-graz.at/kuckuck/ku/index.php?option=com_content&view=article&id=46&Itemid=1