KULTURATIONOnline Journal für Kultur, Wissenschaft und Politik
Nr. 24 • 2021 • Jg. 44 [19] • ISSN 1610-8329
Herausgeberin: Kulturinitiative 89
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TextKulturation 1/2004
Thomas Bleskin
Der Hörfunkrat in der Wendezeit 1989/90 - vom aktiven Kontrollgremium zur unbeachteten Opposition
1. Die Herstellung von Öffentlichkeit

Angesichts der langsamen, aber kontinuierlich über Jahrzehnte geführten Zentralisierung der DDR-Medien war der Hauptpunkt im Bereich der Hörfunk-Umgestaltung in der ersten Phase der Wendezeit die erstmalige Schaffung von Öffentlichkeit - vom Boden der DDR aus. Anders als bei der Presse war die DDR-Hörerschaft jahrzehntelang den Einfluss westdeutscher und West-Berliner Sender gewohnt. Um diese Öffentlichkeit nun aber auch im DDR-Hörfunk zu garantieren, mussten Vertreter aller gesellschaftlichen Gruppen in die Verantwortung genommen werden, um die Rundfunkorganisation mitzubestimmen. Gesetzliche Regelungen, nach denen solche Gremien gebildet werden sollten, gab es nicht, daher musste das Prinzip der größtmöglichen Vielfalt gelten, um, wenn auch etwas provisorisch, geeignete Repräsentanten zu finden. Die Überlegung, nach einem Proporz-System zu verfahren, wurde nicht angestellt, da sonst die SED aufgrund ihrer gesellschaftlichen Dominanz bis zu den Volkskammerwahlen im März 1990 den größten Anteil an Repräsentanten hätte stellen müssen. Im Hörfunkbereich war der erste Versuch von Basisdemokratie noch durch die DDR-Regierung selbst ins Leben gerufen worden: Die Regierungskommission "Mediengesetz" bestand aus 50 Vertretern von Parteien, Vereinigungen, Kirchen, Berufsverbänden, kulturellen und staatlichen Institutionen sowie Wissenschaftlern, die ein Mediengesetz erarbeiten sollten.

Der Hörfunkrat, der sich zunächst offiziell Hörrundfunkrat nannte (eine Mischung aus westdeutschem "Hör"- und ostdeutschem "Rundfunk"-Begriff), geht - so die Erinnerung des ehedem stellvertretenden Generalintendanten Christoph Singelnstein - auf eine Initiative des ebenfalls stellvertretenden Generalintendanten Werner Maltusch zurück.(Riedel, S. 279) Der Ministerrat hatte allerdings noch im Dezember 1989, als es um die Rechtsnachfolge der beiden Komitees ging, die Bildung eines Fernsehrates für den TV-Bereich und eines Medienbeirates für den Hörfunkbereich beschlossen.(Pietrzynski, S. 302) Da der spätere Fernsehrat auch diesen Namen trug, ist davon auszugehen, dass der geforderte Medienbeirat dem späteren Hörfunkrat entspricht.

Im Beschluss der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 findet sich nur die allgemein formulierte Anweisung, dass bei Rundfunk, Fernsehen und ADN "gesellschaftliche Räte zu bilden" (Gesetzblatt 1990) seien, obwohl sich der Hörfunkrat in der Zwischenzeit bereits konstituiert hatte. Der Hörfunkrat resümierte später: "Die Einbindung von Medienkontrollrat, Hörfunk- und Fernsehrat in die neuen Medienstrukturen nach der Wende im Oktober 1989 war vor allem durch den Medienbeschluss der Volkskammer vorgezeichnet." (Kopetz, S. 17) Allerdings gab es bereits Monate vorher Ideen von Medienwissenschaftlern, die eine Schaffung von öffentlichen Kontrollinstanzen beinhalteten. So wurde auf der "Forum"-Seite des Neuen Deutschland am 11. Dezember 1989 ein Grundsatzartikel zur künftigen Medienorganisation veröffentlicht. Heinz Odermann, der an der Potsdamer Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft einen Lehrstuhl für Kommunikationspolitik innehatte, sprach sich darin gegen jede Form staatlicher Medienanleitung aus. Zur Kontrolle von Hörfunk und Fernsehen schlug er gesellschaftliche Räte vor, "in denen Vertreter der Parteien und der anderen gesellschaftlichen Kräfte zusammenarbeiten". (ND, Nr. 266, 1989) Günter Schabowski bezog sich in seinen Ausführungen in der derselben ND-Ausgabe ausdrücklich auf die Positionen von Odermann, der später für das "Neue Forum" im Medienkontrollrat saß. (ND) Zum ersten Mal wurde somit auch seitens der SED-Spitze eine öffentliche Kontrolle der Medien bzw. die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte daran befürwortet. (Wortmann, S. 45 ff.) Diese Haltung könnte allerdings auch dem zunehmenden Druck der Oppositionsgruppen geschuldet sein, die zu diesem Zeitpunkt alle vorhandenen Möglichkeiten zur Veröffentlichung ihrer Forderungen nutzen wollten. Doch gerade der Rundfunk, der technisch gesehen den Großteil der Menschen in der DDR erreichen konnte und dem für die Neuordnung des gesamten Staates deshalb eine exponierte Bedeutung zukam, war nach wie vor überwiegend in der Hand der SED, zumal die beiden Staatlichen Komitees noch nicht aufgelöst worden waren.

In den dokumentierten Beratungen der Generalintendanz des Rundfunks taucht die Idee zur Bildung des Hörfunkrates erstmals am 4. Dezember 1989 auf. Wer in diesem gesellschaftlichen Rat vertreten sein sollte, war umstritten. Es lag eine "Vorschlagsliste" mit Namen von Parteien und Bewegungen vor, "die auf eine Mitarbeit in diesem Beirat angesprochen werden könnten". (DRA Intendanz/Protokolle) Von mehreren Teilnehmern der Sitzung am 4. Dezember wurden in dieser Liste Vertreter des Komitees für Unterhaltungskunst, der Akademie der Künste, des Komponistenverbandes und des Schriftstellerverbandes vermisst. "Die Diskussion, ob diese und andere Verbände in diesem Beirat ebenfalls mitarbeiten sollten, verlief gegensätzlich" (ebd.); es wurde beschlossen, eine Entscheidung in dieser Sache zu vertagen.

Bereits zwei Wochen später wurden die Einladungspläne konkreter. Die erste Organisation, die offiziell zur Mitarbeit im Hörfunkrat eingeladen wurde, war der Bund der Evangelischen Kirche. Für diese Einladung zeichnete Manfred Klein persönlich verantwortlich. (DRA Intendanz/Protokolle) Auch wurde festgelegt, am 19. Dezember weitere Einladungen zu verschicken; geplanter erster Beratungstag des Hörfunkrates sollte "Mitte Januar" sein. (ebd.) Maßgeblich für die spätere Nichtbeteiligung der "künstlerischen" Verbände - wie noch am 4. Dezember gefordert - war wohl, dass dem Hörfunkrat eine vornehmlich politische Aufgabe zufallen sollte, die zunächst auf strukturelle, organisatorische und die freie Information betreffende Bereiche konzentriert sein sollte.


2. Die Gründung des Hörfunkrates

Der Hörfunkrat konstituierte sich zum ersten Mal am 12. Januar 1990 im Funkhaus in der Berliner Nalepastraße. Die Generalintendanz bot den Mitgliedern des Rates sofort "Mitarbeit und Einfluss in allen Feldern unserer Arbeit an"; dies schloss auch "schon heute das Kenntlichmachen Ihrer Interessen und unserer Angebote ein, was die direkte Mitarbeit in unserem Hause betrifft. Keine Ebene und keinen Bereich sparen wir hier aus." (Klein, DRA Intendanz/Protokolle) Die Kompetenzen des Hörfunkrates waren zunächst allerdings äußerst vage formuliert. Der Hörfunkrat sollte sich "nicht als eine Form unverbindlichen und allgemeinen Gedankenaustausches (...) sehen, sondern als ein Gremium, dass konkret arbeiten sollte, das durch Ihre aktive Mitarbeit die Rolle des Rundfunks in der pluralistischen Gesellschaft stärkt". (ebd.) Bereits am ersten Tag seiner Arbeit wurden dem Hörfunkrat von der Generalintendanz entsprechende Aufgaben zugeteilt, wie die Diskussion des vorläufigen "Statuts für den Rundfunk der DDR". Auch hier war zunächst aber nicht von geregelter Verbindlichkeit die Rede; Klein kündigte lediglich an, er wäre "dankbar, wenn in den nächsten Wochen Hinweise und Korrekturen kämen". (ebd.) Mit Übergangsregelungen für den DDR-Rundfunk bis zur Verabschiedung eines Mediengesetzes sollte sich ein Arbeitsausschuss befassen.

Die Form der Konsensbildung im Hörfunkrat war bei seiner Gründung noch relativ unklar. Als eine "völlig neue Erfahrung", aber dennoch "faire Begegnung" bezeichnete Generalintendant Klein die erste Zusammenkunft: Ihm ging es darum, "eine Lobby zu schaffen hier im Hause, wo sich Redakteure und Vertreter der Parteien und Bewegungen treffen können, nicht nur, um Sachverhalte zu erörtern, sondern um das notwendige Vertrauen langsam herstellen und wachsen zu lassen". (Pietrzynski, S. 318 ff.) Dennoch zeigten sich bereits am ersten Tag der Arbeit des Hörfunkrates ganz konkrete Vorstellungen über den künftigen Umgang mit dem Medium Radio. Die Zielstellung "ist einfach die, dass wir die elektronischen Medien (... ) umwandeln möchten in öffentlich-rechtliche Anstalten, um sie sozusagen für alle Zeiten aus der Vormundschaft von Staat und gleich welcher Partei herauszuhalten", so der Vertreter des Neuen Forums im Hörfunkrat, Klaus Freimuth. (ebd.) Die Zusammensetzung des Rates wurde von seiner späteren Vorsitzenden, Edith Spielhagen vom Unabhängigen Frauenverband (UFV), als nicht ausreichend empfunden. Sie hatte dafür plädiert, auch "Vertreter der Öffentlichkeit" einzubeziehen, "dass heißt also der konkreten Hörerschaft, die unter Umständen nach einem so genannten Schöffenprinzip gewählt werden können und die hier als normale Hörer auch ihre Vorstellungen über Rundfunkgestaltung einbringen können." (ebd.) Diese Überlegungen blieben aber ohne Umsetzung. Dem Hörfunkrat gehörten 24 Mitglieder an, die ausschließlich von politischen Gruppen, Verbänden, Parteien, Gewerkschaftsbund oder der Kirche entsandt wurden: Beteiligt waren die Berliner Bischofskonferenz, der Bund der Evangelischen Kirchen, die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, die Christlich-Demokratische Union (CDU), Demokratie Jetzt, die Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD), der Freidenker-Verband, die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), die Grüne Partei, die Initiative für Frieden und Menschenrechte (IFM), die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NDPD) zusammen mit dem Bund Freier Demokraten als Die Liberalen, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), der Unabhängige Frauenverband (UFV), die Vereinigte Linke (VL), der Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD), der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB), die Grüne Liga, der Verband der Jüdischen Gemeinden Berlin, das Neue Forum, der Kulturbund, die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB), das Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer und die Domowina. Kein "einfacher Hörer" war je im Hörfunkrat vertreten, dieser radikale Anspruch von Basisdemokratie blieb eine Idee. Gar nicht erst angedacht war, den Hörfunkrat wie den Zentralen Runden Tisch zu strukturieren, obwohl dies seiner Funktion nahe gelegen hätte. Nach Auswertung aller Teilnehmerprotokolle des Hörfunkrates zeigt sich, dass sich "alte" und "neue" Kräfte bei der Zusammensetzung des Rates die Waage hielten - mit einer leichten Dominanz der "neuen Kräfte".

Klein nannte die Generalintendanz des DDR-Rundfunks den "rechenschaftspflichtigen Informationsgeber" (Pietrzynski, S. 318 ff.) des Hörfunkrates. Am 16. Januar 1990 wurden in einer Leitungssitzung der Generalintendanz die Schwierigkeiten mit der neuen Demokratie offenbar: Klein sagte über die Gründungsversammlung, dass im Hörfunkrat intensiv gefordert wurde, "dass gesichert werden muss, dass die Mitarbeiter des Rundfunks gleichermaßen wie die Vertreter der Hörrundfunkrates an der Verabschiedung des Rundfunkstatutes mitarbeiten können". (DRA Intendanz/Protokolle) Was hier zunächst nur auf die Erarbeitung des Rundfunkstatutes abzielte, sollte sich in den kommenden Monaten mehrfach als Problem erweisen: Zwischen Rundfunkmitarbeitern, Intendanz, Personalräten und später auch dem Medienministerium gab es immer wieder ein "Kompetenzgerangel". Dieser Punkt sollte aber aufgrund der einerseits fehlenden Erfahrung mit Basisdemokratie und den unklaren gesetzlichen Regelungen andererseits nicht überbewertet werden - insgesamt ergibt sich ein Bild relativ ehrlicher und intensiver demokratischer Arbeit im Rundfunkbereich, zumindest von Seiten der Intendanz und der gesellschaftlichen Räte. Dafür ein Beispiel: Die Teilnehmer der Gewerkschafts-Vollversammlung des Rundfunks der DDR am 13. Januar 1990 hatten sich dafür ausgesprochen, dass die BGL-Vorsitzende des DDR-Rundfunks an den Sitzungen des Hörrundfunkrates teilnehmen sollte. (DRA Intendanz/Hörfunkrat) Tatsächlich nahm die BGL-Vorsitzende Edith Weiß ab der dritten Hörfunkrats-Sitzung am 16. Februar 1990 an den Veranstaltungen teil, ohne dass es dafür eine Anweisung oder ähnliches gegeben hätte.

Die bei der ersten Sitzung des Hörfunkrates anwesenden Vertreter der Parteien und Bewegungen verstanden sich als vorläufige Mitglieder des Gremiums. (DRA Intendanz/Hörfunkrat) In dieser Funktion beriefen sie einen Arbeitsausschuss, der die Sitzungen vorbereiten sollte. "Im Einvernehmen aller Anwesenden" (ebd.) wurde Wernfried Maltusch zum Vorsitzenden dieses Ausschusses bestimmt. Die Bildung dieses Arbeitsausschusses wies allerdings ein Paradoxon auf: Maltusch wurde Chef einer Arbeitsgruppe innerhalb des Hörfunkrates, obwohl er als stellvertretender Intendant dem Kontrollgremium überhaupt nicht angehörte. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass es bei aller Basisdemokratie den meisten Beteiligten an Fachkenntnis fehlte und daher ein Außenstehender in diese Funktion berufen wurde. Dieser Widerspruch muss dem jungen Gremium aber sehr schnell aufgefallen sein, denn bereits auf der nächsten Sitzung des Hörfunkrates präsentierte sich ein Arbeitsausschuss, dem der eigenen Logik folgend fünf Mitglieder des Hörfunkrates angehörten.(DRA Intendanz/Hörfunkrat)

Eine der Hauptschwierigkeiten für den Hörfunkrat in seiner Anfangszeit war die lange Zeitspanne, die zwischen den einzelnen Sitzungen verging. Da das Gremium nur alle zwei Wochen tagte, wurden bestimmte Entscheidungen in den Tagen dazwischen getroffen, ohne dass der Hörfunkrat seine Zustimmung oder Ablehnung beschließen konnte. Der erste Fall dieser Art war die für den 12.2.1990 geplante Umbenennung des Senders "Stimme der DDR" in "Deutschlandsender". Die nächste geplante Sitzung des Hörfunkrates war für den 16.2.1990 angesetzt, regulär hätte er nicht mehr Stellung nehmen können. Da der Arbeitsausschuss aber am 9.2.1990 an einer Beratung der Generalintendanz teilnahm, konnte dieser Punkt ausführlich diskutiert werden. Die fünf Vertreter des Rates äußerten ihr "Missfallen zum zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung" und konstatierten: "Das kann die Beziehungen zwischen Leitungen des Rundfunks und dem Hörrundfunkrat stören und Misstrauen erzeugen", denn "so oder so fehlt die Zustimmung der Mitglieder des Hörrundfunkrates". (ebd.) Nachdem die Vertreter des Arbeitsausschusses der Namensänderung inhaltlich zugestimmt hatten, kam man zu einer - für etablierte demokratische Wege der Entscheidungsfindung höchst ungewöhnlichen - Übereinkunft: Dem Generalintendanten wurde empfohlen, "heute und am Wochenende (vor dem 16.2.1990, T.B.) seine eigenverantwortlich endgültig zu treffende Entscheidung von Konsultationen mit Vertretern vor allem der oppositionellen Bewegungen mit abhängig zu machen." (ebd.) Offensichtlich bemühte man seitens der Generalintendanz lieber diese außergewöhnliche Form der Entscheidungsfindung, als sich undemokratisches Verhalten vorwerfen zu lassen.

Dennoch kam dieser Punkt in den nächsten regulären Hörfunkrats-Sitzung zur Sprache. Der Vertreter der SPD, Jörg Hildebrandt, äußerte in seiner Anfrage zwar Verständnis für den Wunsch, dem Sender seinen traditionsreichen Namen wiederzugeben. Er erhob jedoch Einspruch gegen die "satzungswidrige, undemokratische Form des Vorgehens". (ebd.) Hildebrandt stellte die Frage, ob noch weitere "schwerwiegende, nicht abgesprochene Beschlüsse" zu erwarten seien, und wenn ja, erhebe er Einspruch dagegen. Generalintendant Klein musste sich rechtfertigen und begründete die Übergehung des Hörfunkrates damit, dass es sich nur um einen Namenswechsel, aber keine inhaltliche Änderung gehandelt habe. (ebd.)


3. Das vorläufige Statut des Rundfunks der DDR - Basisdemokratie als Regelfall
Das erste verbindliche Papier, in dem die künftige Arbeitsweise des Hörfunks einschließlich seiner Kontrollinstanz, dem Hörfunkrat, formuliert wurde, war das vorläufige Statut des Rundfunks der DDR, dass vom Ministerrat am 15. März 1990 als Arbeitsgrundlage bestätigt wurde. Wichtigster allgemeiner Bestandteil war, dass der Rundfunk "nach dem Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung geleitet" (Pietrzynski, S. 373) wird. Interessanter Nebenaspekt: Bei der Festlegung, dass der Rundfunk von einem "Generalintendanten" beziehungsweise von einer "Generalintendantin" zu leiten sei, wurde die konkrete Bezeichnung der Geschlechter bei Amtsbezeichnungen ausdrücklich betont. "Im Interesse der Eindeutigkeit" wurde allerdings darauf verzichtet, die Doppelnennung im weiblichen und männlichen Genus bei jeder Funktion aufzuführen. (ebd.) Da zu diesem Zeitpunkt solche Sprachregelungen vor allem in den Bürgerbewegungen verbreitet waren, ist davon auszugehen, dass dieser Zusatz im Statut das Ergebnis einer Diskussion nach dem Format des "Rundes Tisches" war - anderenfalls hätte eine solche Formulierung wohl niemals Platz gefunden.

Theoretisch wurde in dem vorläufigen Statut dem Hörfunkrat die oberste Position bei der Entscheidungsfindung zugeordnet: "Der Generalintendant ist dem Medienkontrollrat und dem Hörfunkrat berichtspflichtig. Er berichtet den Interessenvertretungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Empfehlungen des Hörfunkrates." (ebd.) Auch die Struktur des Hörfunkrates selbst wurde im Statut-Entwurf festgeschrieben: "Der Hörfunkrat berät den Generalintendanten in allen wichtigen Fragen. (...) Die Mitglieder des Hörfunkrates, deren Zahl 30 nicht überschreiten sollte, werden von den in der Volkskammer vertretenen Parteien, von Kirchen und Religionsgemeinschaften und anderen demokratischen Kräften - soweit diese allgemeine und nicht Berufsinteressen vertreten - berufen. Die delegierenden Gremien garantieren einvernehmlich, dass im Hörfunkrat mindestens 40 Prozent Frauen vertreten sind. Die im Hörfunkrat vertretenen Kräfte haben jeweils eine Stimme. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden. Der Hörfunkrat gibt sich eine eigene Satzung." (ebd.) Außerdem wurde festgelegt, dass die (zu diesem Zeitpunkt noch zu wählenden) Gremien Personalrat, Redakteurrat und Künstlerischer Rat dem Hörfunkrat auskunftspflichtig sein sollten.

Wichtigster Eintrag aber war die Festlegung der Befugnisse des Hörfunkrates, die eine verbindliche Arbeit des Gremiums überhaupt erst möglich machten: "Die Beschlüsse des Hörfunkrates haben mit Zweidrittelmehrheit bindenden Charakter, sie müssen öffentlich gemacht werden." (ebd.) Damit war klargestellt, dass der Hörfunkrat nicht nur eine "Beruhigungspille" für die Öffentlichkeit darstellte, sondern dass der Versuch, Basisdemokratie in die Rundfunkarbeit einzubringen, durchaus ernst gemeint war. Immerhin war das oberste Gebot, das für den Hörfunkrat bestimmt wurde, "sich für die Interessen der Öffentlichkeit sowie für den Bestand und die Entwicklung des Rundfunks der DDR einzusetzen". (ebd.)

Die Frage der Weisungsberechtigung des Hörfunkrates gegenüber der Generalintendanz war noch drei Tage vor seiner Gründung umstritten. Der erste Entwurf für das vorläufige Rundfunkstatut spricht noch davon, dass "die Beschlüsse des Hörfunkrates (...) empfehlenden Charakter" haben sollen; das Gremium sollte Personalfragen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit empfehlen dürfen. (Pietrzynski, S. 306) Zum Ausgleich wurde im ersten Absatz des Paragraphen allen folgenden vorangestellt, dass die Mitglieder des Hörfunkrates "an Weisungen und Aufträge nicht gebunden" sind. (ebd.) Die Änderung kam erst, nachdem sich die amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates, Edith Spielhagen, persönlich an den Vorsitzenden des Medienkontrollrates, Martin Kramer, wandte. In versöhnlichem Ton hieß es, "nach unserer Meinung wurde in der Diskussion im Medienkontrollrat auf eine Formulierung orientiert, die heißen sollte: Die mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlüsse des Hörfunkrates haben bindenden Charakter. Wir vermuten, dass es sich hier um einen Übertragungsfehler handeln könnte und würden Sie herzlich bitten, diesen Sachverhalt noch einmal an Hand der Protokolle prüfen zu lassen." (DRA Protokolle/Stellvertretender Intendant) Für einen "Übertragungsfehler" war der Unterschied zwischen "Weisung" und "Empfehlung" sicher zu bedeutsam; allerdings wurde der Passus nach Eingang des Schreibens ohne jede Diskussion geändert. Bereits zwei Tage vor der Konstituierung des Hörfunkrates kündigte Generalintendant Manfred Klein an, was in der ersten Sitzung des neuen Gremiums zu besprechen sein würde. In einem Interview in der Abendsendung "Aus dem Zeitgeschehen" auf Radio DDR I am 10. Januar antwortete er auf die Frage, inwiefern Wahlsendungen der Parteien und Gruppierungen, die bei den Volkskammerwahlen antreten wollen, im DDR-Rundfunk Platz finden sollen: "Das ist zum Beispiel eine Frage, die wir mit dem sich auch in unserem Hause am Freitag zu bildenden gesellschaftlichen Rat, nennen wir ihn Hörfunkrat, zu besprechen haben werden. Wir gehen davon aus, dass wir ab einem gewissen Zeitpunkt, vier oder sechs Wochen vor dem Wahltermin, jeder Partei einen Sendeplatz einräumen zu den günstigsten Hörzeiten selbstverständlich, also früh und am Abend." (Pietrzynski, S. 309)


4. Der Einfluss des Hörfunkrates auf die Rundfunkpolitik von seiner Gründung bis zur deutschen Vereinigung

4.1. Der Standort des Hörfunkrates nach den Volkskammerwahlen


Die den Volkskammerwahlen folgende und gleichzeitig letzte Phase der politischen Neuordnung des DDR-Rundfunks orientierte sich an den Veränderungen auf der Ebene der Legislative des Landes. Die DDR hatte nun eine demokratisch gewählte Regierung; damit wurden Übergangsgremien wie der zentrale Runde Tisch rechtlich obsolet. Auch beim Hörfunk waren die Vorgaben der neuen Regierung unter Ministerpräsident Lothar de Maiziere entscheidend. Die basisdemokratischen Gremien - neben dem Hörfunkrat auch die Redakteurs- und künstlerischen Räte - verloren immer mehr an Einfluss, da ihre Kompetenz nun in Frage gestellt werden konnte. Die politischen Prozesse der Rundfunk-Überleitung sowie deren vielschichtige Bedingungen innerhalb der DDR vollzogen sich nicht erkennbar koordiniert oder durch Zäsuren voneinander deutlich getrennt, sondern auf unterschiedlichen Ebenen, teils verworren und oft widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sollen die neuen staatlichen Medien- beziehungsweise Rundfunkinstitutionen vorgestellt werden, die unter der neuen Regierung eingerichtet wurden.

Diese Institutionen etablierten sich bei Legislative und Exekutive des Staates. Zum einen konstituierte sich im April 1990 ein dreizehnköpfiger Volkskammerausschuss für Presse und Medien, dem der CDU-Abgeordnete Jürgen Schwarz vorstand und in dem die in die Volkskammer gewählten Parteien beziehungsweise Bürgergruppen vertreten waren. Zum anderen wurde ebenfalls im April 1990 ein "Ministerium für Medien" unter der Leitung von Gottfried Müller gegründet. Von historischem und politikwissenschaftlichem Interesse ist dieses Ministerium wegen eines mit seiner Einrichtung zusammenhängenden offensichtlichen Widerspruchs. (vgl. Wortmann, S. 75 f.) Obwohl der Umbau des Rundfunks durchaus weiter von basisdemokratischen Gremien hätte realisiert werden können, wurde ein Ministerium ins Leben gerufen, das die in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften übliche und ausdrücklich gewünschte Staatsferne des Rundfunks verhinderte. Zwar kündigte de Maiziere die Einrichtung des Ministeriums in seiner Regierungserklärung so an, dass das Medienministerium lediglich als eine vermittelnde Institution arbeiten sollte: "Mit der Einrichtung eines Ministeriums für Medienpolitik will die Regierung helfen, unterschiedliche Bemühungen zusammenzuführen." (ebd.) Allerdings wird im Nachhinein deutlich, dass der Ministerpräsident mit dieser Formulierung einen weichen Übergang von basisdemokratisch dominierter Rundfunkneuordnung zu staatlich organisierten Überleitungsprozessen meinte. Der vom Ministerpräsidenten angekündigte Interessenpluralismus - die Beachtung und "Zusammenführung unterschiedlicher Bemühungen" - fand in den folgenden Monaten der Rundfunkneuordnung keine Umsetzung. Dies lag vor allem daran, dass die Entscheidungsfindung nun nicht mehr vorrangig in basisdemokratischen Gremien stattfand, sondern auf parteidominierte Institutionen wie das Medienministerium und den Volkskammerausschuss für Presse und Medien verlagert wurde. Zwar hatte de Maiziere in seiner Regierungserklärung den Fortbestand des Medienkontrollrates zugesichert, dessen Existenz aber ultimativ an die Verabschiedung eines Mediengesetzes, das unter Berücksichtigung späterer Länderkompetenzen bald erarbeitet werden sollte, geknüpft . (ebd.) Der nun folgende Teil im Prozess der Rundfunkneuordnung war damit von Regierungsseite vorbestimmt: Zwar sollte, wie von den basisdemokratischen Gremien gefordert, ein Mediengesetz erarbeitet werden, doch dieses geriet zum Rundfunk-Überleitungsgesetz. Als neue politische Vorgabe galten, auch für die Rundfunkneuordnung, die in der Regierungserklärung postulierten Forderungen nach föderalen Rahmenbedingungen der neu zu schaffenden Bundesländer.

Die Föderalisierung des DDR-Rundfunks war auch das Ziel der basisdemokratischen Gremien, allerdings mit dem Ziel, DDR-Identität auf diese Weise zu erhalten. Der DDR-Regierung ging es, wie sich später zeigte, offenbar darum, damit den Übergang in öffentlich-rechtliche Strukturen streng nach westlichem Vorbild zu erleichtern. In diesem Zusammenhang wird auch die Entscheidung nachvollziehbar, warum weder im Artikel 36 des Einigungsvertrages noch in dem als Ergänzung dazu verstandenen Rundfunküberleitungsgesetz die weitere Einbeziehung der basisdemokratischen Einrichtungen in die Rundfunkarbeit vorgesehen oder gar vorgeschrieben war. Runde Tische wie den Hörfunkrat und die anderen Gremien gab und gibt es bei den westlichen Anstalten nicht; bei der Angleichung der Systeme hätten diese nur gestört. In dieser Feststellung ist allerdings keine Wertung enthalten, denn der geplante Anschluss der DDR an die Bundesrepublik nach Artikel 23 Grundgesetz ließ eigentlich keine andere Möglichkeit als die der absoluten Angleichung.

Moniert wurde vom Hörfunkrat daher auch nicht in erster Linie die Planung für den weiteren Prozess der Rundfunkneuordnung, sondern mehr der Verlust der eigenen Kompetenz dabei. Am 9. September 1990 veröffentlichte der Hörfunkrat eine Stellungnahme zum Entwurf des Rundfunküberleitungsgesetzes, wahrscheinlich in der Hoffnung, damit den Artikel 36 des Einigungsvertrages in seinem Sinne noch relativieren zu können. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass der Hörfunkrat, "bestehend aus 25 Vertretern von Parteien, Vereinigungen, Verbänden und Kirchen (...) für die Umwandlung des Rundfunks aus einer zentralistischen in eine öffentlich-rechtliche Anstalt wirkte". (DRA Intendanz/Hörfunkrat) Seine fachliche Kompetenz wurde ebenfalls unterstrichen: "Wichtige Erfahrungen sind in dieser Arbeit auf der Grundlage eines vorläufigen Statuts gemacht worden. Bei Entscheidungen über wesentliche programmliche, strukturelle und personelle Fragen hat der Hörfunkrat der Generalintendanz durch Beratung und Vertretung der Öffentlichkeit zur Seite gestanden. Gerade die plurale Zusammensetzung war oft ein wichtiger Faktor für die Effektivität der Entscheidungsfindung." (ebd.) Im folgenden wurde verlangt, den Hörfunkrat und die anderen basisdemokratischen Einrichtungen wieder in die Rundfunkneuordnung einzubeziehen. Deutlich wird dabei der etwas resignierende Tenor, mit dem der Hörfunkrat sein Anliegen formulierte: Im Anschluss an das Resümee der eigenen Arbeit heißt es, “daher verwundert es uns, dass in dem vorgelegten Entwurf des Rundfunküberleitungsgesetzes vom 2.7.1990 gerade auf die pluralen Aufsichtsgremien verzichtet wird. Nach unserer Meinung sollte ein solches Gesetz auch im Interesse der Funktionsfähigkeit zukünftiger öffentlich-rechtlicher Landesanstalten eine breite Repräsentanz der gesellschaftlichen Kräfte sowie deren staatsunabhängiges Wirken gewährleisten. Auch eine einseitige Aufkündigung der Statuten für Hörfunk und Fernsehen halten wir angesichts der von diesen Anstalten zu bewältigenden Probleme und der in Gang gekommenen Demokratisierung für nicht verantwortbar. (...) Als wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung und Festigung der in Richtung öffentlich-rechtlicher Anstalten begonnenen Entwicklungen betrachten wir Staatsferne, Pluralität, Föderalisierung, keine unnötige Präjudizierung von Regelungen und Kompatibilität mit einer künftigen deutschen und europäischen Rundfunkgesetzgebung." (ebd.) Die Forderungen des Hörfunkrates wurden in die Endfassung des Rundfunküberleitungsgesetzes nicht mehr aufgenommen. Für den weiteren Prozess der Rundfunkneuordnung wäre dies ohnehin irrelevant gewesen, denn das Gesetz war nur eine Woche in Kraft. Am 26. September 1990 bekam es Gültigkeit, am 3. Oktober wurde es durch Artikel 36 Einigungsvertrag abgelöst. Allerdings waren die Formulierungen des Gesetzes von vornherein so angelegt, dass sie spätere Regelungen nur in den Grundzügen vorgab. "Weitergehende Regelungen", welche die Überführung des DDR-Rundfunks in eine staatsunabhängige, föderale und gemeinschaftliche Einrichtung betrafen und "territoriale, regionale und nationale Kooperationen" beinhalteten, "sollen durch Staatsverträge der Länder des vereinigten Deutschlands vorgenommen werden". (Pietrzynski, S. 567)
Durch das Fehlen des Rundfunküberleitungsgesetzes im Einigungsvertrag entstanden für die geplante Überleitung von Hörfunk (und Fernsehen) der DDR in die Hoheit der Länder rechtsfreie Räume, die durch Artikel 36 nicht ausgefüllt wurden. Dies betraf vor allem das Fehlen eines Programmauftrages in der Übergangszeit bis zur Bildung von Landesrundfunkanstalten, die Gewährleistung von Staatsferne und Regierungsunabhängigkeit der zu bildenden Anstalt und des Rundfunkbeirates und das Fehlen von Regelungen für den Übergang in ein duales Rundfunksystem. Auch die Überführung der Studiotechnik der deutschen Post in die zu bildende "Einrichtung", wie der DDR-Rundfunk übergangsweise genannt wurde, war durch Artikel 36 nicht hinreichend geregelt. Der Hörfunkrat konnte daher nur noch auf die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 hoffen. Am 21. September veröffentlichte er gemeinsam mit dem Fernsehrat eine Erklärung, in der angekündigt wurde, sich "unmittelbar nach dem 3. Oktober an die Mitglieder des gesamtdeutschen Bundestages mit dem Anliegen zu wenden, sich für eine Neuverhandlung des Rundfunküberleitungsgesetzes einzusetzen". (DRA Intendanz/Hörfunkrat) Der Hörfunkrat bezog sich ausdrücklich auf §l0 des Ländereinführungsgesetzes, in dem die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Hörfunk und Fernsehen trotz der Länderhoheit über die einzelnen Anstalten dem Bund zugeschrieben worden war. Im Auge hatte der Hörfunkrat "besonders die in den Bundestag entsandten Abgeordneten aus Ostdeutschland". (ebd.) Auch bot sich das Gremium zum wiederholten Male als Helfer für eine "vernünftige Überleitung" (ebd.) an.


4.2. Der Hörfunkrat nach der Vereinigung: Vom Zusammenschluss mit dem Fernsehrat bis zur Auflösung

Mit dem Tag der Deutschen Einheit und dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 entstand für den Hörfunkrat eine vollkommen neue Situation. Verantwortlich für Rundfunk und Fernsehen der ehemaligen DDR, "Einrichtung" genannt, waren nun der Rundfunkbeauftragte und der Rundfunkbeirat. Dies bedeutete: Der Rundfunkbeauftragte war der Leiter der Einrichtung gemäß Einigungsvertrag. Er vertrat die "Einrichtung" gerichtlich und außergerichtlich. Ihm waren die Entscheidungsbefugnisse im Innenverhältnis (gegenüber allen Beschäftigten) und nach außen eingeräumt. Andere Personen - auch wenn sie ihre Funktion weiter ausübten - hatten damit keine Leitungsposition mehr. Dies galt für die Generalintendanten und ihre Stellvertreter sowie die Intendanten des ehemaligen Rundfunks der DDR und des ehemaligen Deutschen Fernsehfunks, die beide Teile der neu geschaffenen "Einrichtung" waren.

Dem Rundfunkbeirat waren Entscheidungsbefugnisse mit Außenwirkung - auch gegenüber dem Rundfunkbeauftragten - nicht eingeräumt. Der Rundfunkbeirat besaß lediglich Rechte, die in ihrer Ausformung unterhalb der Ebene der Entscheidungsbefugnisse angesiedelt waren: Er hatte ein Beratungsrecht bei Programmfragen und ein Mitwirkungsrecht bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen. Damit stand fest: Beratungs- und Mitwirkungsrechte verliehen dem Rundfunkbeirat keine Entscheidungsbefugnisse. (DRA Intendanz/Stellvertretender Intendant) Beratungsergebnisse des Rundfunkbeirats waren keine für den Rundfunkbeauftragten verbindlichen Regelungen. Unter Beratung war grundsätzlich nur die Erteilung unverbindlicher Anregungen zu verstehen. Das Mitwirkungsrecht verlieh dem Rundfunkbeirat eine stärkere Rechtsposition als das Beratungsrecht. Andererseits bedeutet "Mitwirkung" weder Zustimmung noch Einvernehmen: Der Rundfunkbeauftragte hatte bei einer Mitwirkungsmaßnahme ein Initiativ- und das Entscheidungsrecht. Der Rundfunkbeirat konnte keine rechtlich wirksamen Beschlüsse fassen, wenn diese entweder in Widerspruch zu Entscheidungen des Rundfunkbeauftragten standen oder der Rundfunkbeauftragte überhaupt noch keine Entscheidungen getroffen hatte. Er konnte lediglich in eigenen Angelegenheiten - wie etwa bei der Verabschiedung einer eigenen Geschäftsordnung - Beschlüsse mit einem auf das Gremium beschränkten Entscheidungscharakter fassen. Die Beschlüsse durften jedoch keine Entscheidungsrechte des Rundfunkbeauftragten berühren oder außer Kraft setzen.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rundfunkbeirat den Rundfunkbeauftragten mit einer Zweidrittelmehrheit abberufen und einen neuen wählen konnte. - Mit dieser Regelung wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Rundfunkbeirat nicht im Einzelfall eine Sachentscheidung gegen den oder anstelle des Rundfunkbeauftragten treffen konnte. Ihm blieb lediglich die Möglichkeit, den Rundfunkbeauftragten abzuberufen; damit wäre aber keine Entscheidung in der Sache getroffen. Dies wäre dann Aufgabe des neu gewählten Rundfunkbeauftragten.

Mit der Schaffung von Rundfunkbeauftragtem und Rundfunkbeirat war zugleich auch ausgeschlossen, dass vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Rundfunkgremien, darunter Hörfunkrat und Fernsehrat, weiter existieren. Sie hätten eigentlich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgelöst werden müssen. Da dies aber formell nicht geschah und beide Gremien den Willen zur Weiterarbeit hatten, mussten sie ihren Platz im Prozess der Rundfunkneuordnung neu definieren. Am 15. November 1990 gab es ein erstes Treffen zwischen dem Rundfunkbeauftragen Rudolf Mühlfenzl und Vertretern des Hörfunk- und des Fernsehrates über eine mögliche künftige Zusammenarbeit. Die Ergebnisse dieses Gesprächs wurden am 27. November im Hörfunkrat diskutiert. Die Vertreter des Gremiums hatten in dem Gespräch mit Mühlfenzl "deutlich gemacht, dass der Hörfunkrat gewillt ist, seine Arbeit fortzusetzen". (DRA Intendanz/Stellvertretender Intendant)

Herr Mühlfenzl habe die Ausführungen "wohlwollend und interessiert angehört, sah sich aber nicht in der Lage, etwas Konkretes zu sagen, da er nicht über den Rundfunkbeirat hinweg entscheiden könne". (ebd.) Am 10. Dezember 1990 sollte die erste Zusammenkunft des Rundfunkbeirates stattfinden, und auf der Grundlage dieser Beratung sollte dann über die weitere Arbeit des Hörfunkrates entschieden werden. Bei dem Gespräch am 15. November war erstmals die Überlegung geäußert worden, die Räte von Hörfunk und Fernsehen zusammenzuführen. (ebd.) Zumindest hatte das Gespräch mit Mühlfenzl ergeben, dass beide Seiten der Meinung waren, dass es keine Selbstauflösung geben sollte, sondern dass eine genaue Abgrenzung der Aufgaben von Hörfunkrat und Rundfunkbeirat erfolgen müsse. Nun war es Aufgabe des Rundfunkbeirates, sich zu äußern, wo er seine Aufgaben sah und wie man die Kompetenzen trennen könne.

Am 9. Januar 1991 konstituierte sich der Rundfunkbeirat. Er setzte sich zusammen aus 18 Vertretern der fünf neuen Länder einschließlich Berlin. Sie gehörten der CDU, SPD und FDP an; drei Mitglieder waren parteilos. Die Mehrzahl waren Mitglieder der Landesparlamente. Zum Verhältnis des Rundfunkbeirats zu den beiden Gremien Hörfunk- und Fernsehrat bemerkte die neu gebildete Institution nur, dass die beiden basisdemokratischen Gremien ihre Aufgaben neu formulieren müssten. (ebd.) Eine Konsequenz aus der neuen Situation hatten sie bereits gezogen: Beide Räte hielten nun gemeinsame Sitzungen ab und veröffentlichten gemeinsame Erklärungen; faktisch waren sie zu einem Gremium verschmolzen.

Ein an der Sitzung des Rundfunkbeirats teilnehmender Vertreter des Hörfunkrates gab zu Protokoll, "dass man aus der Beratung (...) den Eindruck mitnehmen konnte, dass Herr Mühlfenzl die Arbeit des Hörfunk- und Fernsehrates akzeptiert und respektiert". (ebd.) Der Hörfunkrat wollte seinen "Erfahrungsschatz dem Rundfunkbeirat übermitteln und das Verfahren über die weitere Begleitung des Beirats neu festlegen". Im Anschluss daran entspann sich eine breite Diskussion über die weiteren Aufgaben der beiden basisdemokratischen Gremien. Man kam zu dem Schluss, dass sich Hörfunk- und Fernsehrat auf Programmfragen konzentrieren sollten, da sie dabei die größten Mitwirkungsmöglichkeiten haben würden. Ausloten wollte man die Möglichkeiten der Mitarbeit der basisdemokratischen Räte bei der Erarbeitung der Gesetze in den Länderanstalten. Man sprach sich selbst eine "Überleitungsfunktion" (ebd.) zu und wollte in den Beiräten der Länder mitzuwirken.

Zusammenfassend wurde eingeschätzt, dass Hörfunk- und Fernsehrat ihre Arbeit fortsetzen sollten, um den Rundfunkbeirat mit seinen drei Ausschüssen zu beraten, um auf die Arbeit der Länderparlamente einwirken zu können und eventuell bei der Bildung von Mehrländeranstalten mitzuwirken. Da es aber für die Arbeit von Hörfunk- und Fernsehrat keine rechtlich bindende Regelung gab außer jener, dass es sie eigentlich nicht mehr geben dürfte, hatten beide Gremien ihre Arbeitsberechtigung und Arbeitseffektivität verloren.

Am 5. März 1991 meldete sich der Hörfunkrat, diesmal wieder als eigenständiges Gremium ohne den Fernsehrat, mit einer Erklärung zum aktuellen Stand der Rundfunkentwicklung zu Wort. Er kritisierte, dass "gegenwärtig in der Öffentlichkeit mehrere Modelle für die künftige Gestaltung und Struktur des Rundfunks in den fünf neuen Bundesländern dargestellt und unter vorwiegend parteipolitischen Gesichtspunkten und Interessen diskutiert werden". Gemeinsam sei fast allen Modellen "das Fehlen jeglicher Perspektive für die gegenwärtig in der (Berliner, T.B.) Nalepastraße produzierten Programme, die künstlerischen und publizistischen Produktionskapazitäten und Erfahrungen und die hochqualifizierten Mitarbeiter der Sender". (ebd.)

Der Hörfunkrat erarbeitete ein umfassendes Konzept für alle Bereiche des ehemaligen DDR-Hörfunks, das wegen seines Umfanges nicht ausführlich dargestellt werden kann. Der Inhalt des Konzeptes spielte ohnehin eine eher untergeordnete Rolle, da es weder in die Entscheidungen des Rundfunkbeauftragten noch die Empfehlungen seines Beirats einbezogen wurde. Es war vielmehr der letzte Versuch des Hörfunkrates, seine Kompetenz in Sachen Rundfunkneuordnung unter Beweis zu stellen. Das Gremium empfand seine Überlegungen und Varianten denn auch als nichts weiter als ein "ernstzunehmendes und vernünftiges Diskussionsangebot", dass "bei den anstehenden Entscheidungen in den Länderparlamenten und im Rundfunkbeirat über die Neugestaltung des Rundfunks in den neuen Bundesländen bedacht werden (sollte)". (ebd.)

Die anfangs von Hörfunk- und Fernsehrat noch erhoffte Zusammenarbeit mit dem Rundfunkbeirat verlief alles andere als befriedigend. Am 25. April 1991 kamen beide Gremien zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, um über die Situation der Zusammenarbeit mit dem Rundfunkbeirat zu beraten. Die Vorsitzende des Hörfunkrates, Edith Spielhagen, hatte am 23. Januar ein Gespräch mit Vertretern des Rundfunkbeirates, bei dem die Frage erörtert wurde, wie Rundfunkbeirat einerseits und Hörfunk- und Fernsehrat andererseits kooperieren könnten. Einzelne Personen hatten sich bereit erklärt, quasi als "Vermittler" zwischen beiden Seiten zu arbeiten. Die Namen wurden dem Rundfunkbeirat mitgeteilt. Eine Rückantwort war allerdings bis April nicht erfolgt; persönliche Einladungen für die Sitzungen des Hörfunk- und Fernsehrates wurden nicht wahrgenommen. (ebd.) Alles deutete darauf hin, dass weder der Rundfunkbeauftragte noch sein Beirat willens waren, in irgendeiner Form mit den basisdemokratischen Gremien zusammenzuarbeiten. Gerade in jener Zeit, da die Neugestaltung des ehemaligen DDR-Rundfunks Gestalt annahm, hatten Hörfunk- und Fernsehrat keinen Einfluss mehr. Man konnte nur noch konstatieren, dass "für uns ( ... ) unsere Modelle wieder nicht greifen können und wir keine klaren Antworten zu geben vermögen".

Für die beiden Räte bestanden keine großen Möglichkeiten mehr, auf die Gestaltung der medienpolitischen Landschaft Einfluss zu nehmen. Die Entscheidungen dafür oblagen einzig und allein den Länderparlamenten. Was die Räte noch tun konnten, war, zu beraten und Aktionen in der Öffentlichkeit zu starten. Die Wirksamkeit solcher Aktionen erschien aber selbst den Mitgliedern der Räte zweifelhaft. Seit der Vereinigung war die Arbeit des Hörfunkrates (zusammen mit dem Fernsehrat) laut Spielhagen "ziemlich erfolglos (...), da die beiden Räte immer nur die Ergebnisse aus den Sitzungen des Rundfunkbeirates abwarten mussten". (ebd.)

Auch wurde die Arbeit der Räte schon lange nicht mehr in die Öffentlichkeit gebracht, es fehlte ihnen ein Mindestmaß an Akzeptanz und damit eine wesentliche Voraussetzung, um Entscheidendes in die Entwicklung der Rundfunkneuordnung einbringen zu können. Spielhagen schlug deshalb vor, die Arbeit der Räte zu beenden und zu versuchen, "als Einzelpersonen (...) auf Fehlentscheidungen Einfluss zu nehmen". (ebd.)

In der Zeit, in der die beiden Räte ins Leben gerufen wurden, waren sie helfende Gremien für die verantwortlichen Instanzen des Rundfunks. Seit der Bildung des Rundfunkbeirates veränderte sich die Situation insofern, als das alle Entscheidungen an den Räten vorbei getroffen wurden, da sie keinerlei rechtliche Grundlage für ihre Arbeit mehr hatten. Dass die Räte "Opfer einer Verschleppungsstrategie" waren, wie Vertreter des Hörfunkrates meinten, stimmte also nur bedingt. Weder Rundfunkbeauftragte noch Rundfunkbeirat hatten schließlich die Vorgabe, mit den Räten zusammenzuarbeiten. Jede Kooperation wäre nur durch guten Willen zustande gekommen.

Dennoch beschlossen Hörfunk- und Fernsehrat mit knapper Mehrheit, ihre Arbeit wenigstens bis zum Jahresende 1991 weiterzuführen. Zum Jahreswechsel sollte dann der ehemalige DDR-Rundfunk, die "Einrichtung", aufgelöst und in das föderale System der Bundesrepublik eingegliedert worden sein. Im Verlaufes des Jahres 1991 gaben beide Räte noch einige Erklärungen ab, so zum Beispiel zum Golfkrieg und zur Rundfunkgesetzgebung in den neuen Bundesländern.

Beide Räte bekannten sich ausdrücklich zur Überführung des DDR-Rundfunks in ein föderales System. Dennoch sahen sie die Herstellung sendefähiger Anstalten in den Ländern zum l. Januar 1992 durch erheblichen Zeitverzug bei der Erarbeitung der Rundfunkgesetze ernsthaft gefährdet, denn in den meisten Ländern waren den Parlamenten vorrangig Privatfunkgesetze zur Annahme unterbreitet werden, ohne dass die Grundversorgung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten bereits gesetzgeberisch garantiert war. An diesem Punkt wurden zum ersten Mal Kompetenzschwächen der Räte offensichtlich. Der Berliner Rundfunk - ehedem ein zentrales Programm für die gesamte DDR - hätte beispielsweise ohne seine Privatisierung die Rundfunkneuordnung nicht überstanden, da für ihn kein Platz in einer Länderanstalt vorgesehen war.

In der Frage der (basis-) demokratischen Kontrolle des Rundfunks hatten beide Räte allerdings weiter eine hohe Kompetenz. So machte der Hörfunkrat als einzige Institution darauf aufmerksam, dass trotz der Vorgabe von Staatsferne und Regierungsunabhängigkeit für die zu bildenden Rundfunkräte im Gesetzentwurf über den Mitteldeutschen Rundfunk ein Vertreter der Landesregierung für die Mitgliedschaft vorgesehen war. (DRA Intendanz/Stellvertrender Intendant) Der Hörfunkrat schlug vor, dass "der spezifischen Situation in den neuen Bundesländern dadurch entsprochen werden (sollte), dass in den Räten generell die Vertretung von Frauen, Arbeitslosen, Ausländern, Behinderten und Sozialrentnern vorgesehen wird". (ebd.) Außerdem sollte die Zusammensetzung der Räte offen bleiben, damit neu entstehende bedeutsame Gruppierungen auch späterhin eine Möglichkeit der Mitarbeit in den Räten erhalten. Dass ein solch radikaler basisdemokratischer Anspruch auf wenig Interesse bei den Landesregierungen stieß, war angesichts der vorangegangenen Distanz des Rundfunkbeirates zu Hörfunk- und Fernsehrat beinahe selbstverständlich.

Am 31. Dezember 1991 sollte das Funkhaus Berlin entsprechend Artikel 36 des Einigungsvertrages seine Tätigkeit im Rahmen der "Einrichtung" einstellen. Die Rundfunkprogramme sollten durch die Länder selbst verantwortet und wahrgenommen werden, Rundfunkräte Kontrollfunktionen auf föderaler Ebene ausüben. In Erwartung der kommenden Umstrukturierung sah der Hörfunkrat für sich keine Möglichkeit irgendeines Einflusses mehr. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Fernseh- und Hörfunkrat kam daher zu der Auffassung, die Tätigkeit beider Gremien einzustellen. Das von Edith Spielhagen verfasste Schreiben an die Mitglieder des Hörfunkrates trägt bemerkenswerter Weise das denkwürdige Datum "7. Oktober 1991".


5. Funktion und Wirkung des Hörfunkrates im Prozess der Vereinigung

Der Umbruch in der DDR-Hörfunklandschaft und die Arbeit des Hörfunkrates lässt sich - wie die Wende in der DDR insgesamt - in drei wesentliche Abschnitte teilen, die den Prozess der deutschen Vereinigung und die Überführung des DDR-Hörfunks in ein System nach westlichem Vorbild jeweils beschleunigten. (Jarausch, S. 29 ff.) Der erste Durchbruch im Oktober und November 1989 führte zum Triumph der Bürgerproteste in der DDR. Zwischen der Duldung der Leipziger Demonstrationen und der Öffnung der Grenze zu West-Berlin wurde das System der Alleinherrschaft der SED friedlich beendet. Dieser Riss in den Verkrustungen löste eine Kettenreaktion aus, die sich schließlich als unaufhaltsam erwies. Für den Hörfunk als Informations- und Unterhaltungsmedium beschränkte sich diese Kettenreaktion zunächst nur auf den Informationsteil: Im Unterhaltungsbereich waren Liberalisierungen und die Abkehr von der strengen Agitation und Propaganda bereits seit den 60er Jahren zu spüren, da das Medium mit der wachsenden Bedeutung des Fernsehens immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden war. (Geserick, S. 146)

Die zweite Phase und die nun einsetzende Akzeleration im Januar und Februar 1990 brachte die DDR zum Einsturz. Der Sturm des Hauptquartiers der DDR-Staatssicherheit, das Versagen der Planwirtschaft, die sowjetische Billigung einer Konföderation und der Vorschlag von Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen verlagerten die Priorität von einer Erneuerung des Sozialismus zur Vereinigung. In diese Etappe fällt auch die Gründung des Hörfunkrates, der jetzt damit beschäftigt war, strukturelle Veränderungen im Hörfunk auszuarbeiten. Die Zeit des inhaltlichen Neubeginns im DDR-Hörfunk war nach der ersten Wendephase zum größten Teil vorbei.

Der dritte Abschnitt der Wende und damit die letzte Beschleunigung des Prozesses zur Vereinigung im Juli und August bestimmte im Wesentlichen nur noch die Art und Weise des Beitritts zur Bundesrepublik. Währungsunion, Kaukasus-Vereinbarungen und Einigungsvertrag legten die wirtschaftlichen, diplomatischen und innenpolitischen Bedingungen des östlichen Eintritts in das westliche System fest. Während der Sturz Erich Honeckers den Zeithorizont der Vereinigung von Jahrzehnten auf Jahre verkürzte, reduzierte die Implosion der DDR den Fahrplan auf Monate und verringerten die Durchbrüche im Sommer die Fristen auf Wochen. (Jarausch, S. 314) Bereits kurz vor Beginn der dritten Wendephase war mit der Schaffung des Medienkontrollrates auch im Bereich der basisdemokratischen Rundfunkkontrolle das richtungsweisende Ziel die Vereinigung, konsequenterweise war die Arbeit des Medienkontrollrates auch wenige Wochen vor dem 3.Oktober offiziell beendet. Der Hörfunkrat ist daher in Bezug auf seine Tätigkeit ein Produkt der zweiten Wendephase, auch wenn die rundfunkpolitischen Überlegungen seiner Akteure weiter zurückreichen. Diese Zeiteinteilung deckt sich weitgehend mit der Einschätzung von Hörfunkratsmitgliedern, dass die Wende im Radio in eine Phase von Oktober 1989 bis zum März 1990 und eine zweite Etappe bis zur Vereinigung im Oktober 1990 geteilt werden sollte. (Spielhagen, S. 35 ff.) Eine Zäsur vor den Märzwahlen wird nicht gesetzt, weil der Hörfunkrat wie auch alle anderen Gremien der Medienaufsicht aus dieser Zeit noch relativ authentisch und selbstbestimmt arbeiten konnten, unter anderem deshalb, weil alle angestrebten Entwicklungen von Experten aus der DDR selbst kamen. Die Vorsitzende des Hörfunkrates, Edith Spielhagen, resümierte bei einer Seminartagung mit dem Titel "Perspektiven für die Medien in den neuen Bundesländern" im Dezember 1990 in Berlin: "Betrachtet man die Medienentwicklung in der ehemaligen DDR seit der Wende 1989, dann lässt sich (...) von zwei Brüchen beziehungsweise Zäsuren sprechen. Die eine ist mit der Wende selbst gegeben und der Herausbildung (...) demokratischer Strukturen. Die zweite wäre anzusetzen mit den Vorbereitungen zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten und der Vereinigung selbst. Medienpolitisch steht dafür die Vorlage eines Entwurfs des Medienministeriums für das Rundfunküberleitungsgesetz Anfang Juli 1990. Nicht nur, dass die Gesetzgebungskommission außen vor blieb. Das Gesetz wurde unter Federführung von Medienrechtlern aus der BRD erarbeitet, und es stellte eine Absage an demokratisch Errungenes, wie die Räte, dar. Sofort nach Bekanntwerden des Entwurfes erhob sich daher massiver Protest seitens der Gesetzgebungskommission, des Volkskammerausschusses für Medien, der Kirchen, der Medienräte usw. Kritisiert wurde auch die Präjudizierung von Hoheitsrechten künftiger Länder durch die Festschreibung von sechs Landesrundfunkdirektoraten und ihrem jeweiligen Sitz. Einen weiteren Angriffspunkt bildete die ausgesprochene Staatsnähe des Gesetzentwurfs. Nach diesem sollten die Mitglieder der Beiräte, sowie die Landesdirektoren, durch den Ministerpräsidenten berufen werden." (Kopetz, S. 17)

Über anderthalb Jahre hatte der Hörfunkrat gearbeitet. Richtungsweisend und entscheidungsbefugt war er jedoch nicht einmal bis zur Vereinigung beider deutscher Staaten. Er kann als eines jener Elemente der Wende betrachtet werden, die einzig und allein die Übergangsphase vom Zentralismus zur parlamentarischen Demokratie prägten. Dass die basisdemokratischen Ideen und Ansprüche, die der Hörfunkrat selbst verkörperte, nicht Einzug in die gesamtdeutsche Rundfunklandschaft fanden, unterstreicht einmal mehr die Übergangsfunktion des Gremiums. Die Kernforderung der Opposition der DDR in der Wendezeit war Dialog. Für alle neuen Gruppen war Dialog das "Wort der Stunde". (Maier, S. 283) Dieser Dialog war zum einen eine Form des Aufbegehrens gegen jahrzehntelang etablierte Strukturen, zum anderen aber auch eine Art der Selbstbeschränkung, nicht selbst die Macht zu übernehmen. Dies bedeutete, dass beide Seiten die Konfrontation meiden und einen offenen Prozess mit ungewissem Ausgang beginnen mussten. Der Dialog musste institutionalisiert werden: Dies geschah auf nationaler Ebene mit dem Zentralen Runden Tisch in Berlin. Runde Tische wurden bald zum Vehikel des Umbruchs, auf kommunaler Ebene und für viele gesellschaftlich relevante Bereiche.

Für den Runden Tisch beim Rundfunk - ein Synonym, das sich der Hörfunkrat gern selbst gab - galt allerdings ein entscheidender Unterschied. Das Gremium hatte seit seiner Gründung mit der Generalintendanz, also der letzten Instanz beim Rundfunk, zusammengearbeitet und war auch eigens dafür ins Leben gerufen worden. Zu einem Gegenpart, wie etwa bei der anfänglichen Konstellation "Zentraler Runder Tisch - DDR-Regierung", wurde der Hörfunkrat erst, als die Demokratisierung im Radio bereits weitgehend abgeschlossen war und sich die Abwicklung der "Einrichtung" abzuzeichnen begann. Charles S. Maier bescheinigt den Runden Tischen im Rückblick "sicher etwas Blauäugiges". (Maier, S. 283) Dennoch vermochten sie verschiedenste Gruppierungen und deren Programme und Forderungen in den Verhandlungs- und Veränderungsprozess auf dem jeweiligen Gebiet einzubinden. Sie waren Kanalisationspunkte der zivilen Gesellschaft, die ihre Forderungen nun nicht mehr auf der Straße formulieren musste.

Der Hörfunkrat spielte seine Rolle nur für einen kurzen Zeitraum, hatte aber in dreierlei Hinsicht eine besondere Funktion: Er war eine der institutionellen Brücken zwischen dem Anspruch der DDR-Regierung unter Modrow, alle legitimen gesellschaftlichen Kräfte einzubinden, und dem der Opposition, dass es außerhalb von Partei und Regierung Elemente einer zivilen Gesellschaft gibt. "Zivile Gesellschaft" bedeutete in diesem Falle nicht "bürgerliche Gesellschaft" nach marxistischem Verständnis, sondern eher "Gesellschaft der Bürger"; "zivil" meint "gesellschaftlich" im weitesten Sinne. (Maier, S. 298) Im Zusammenhang damit bezog sich "zivile Gesellschaft" in der DDR vor allem auf die Netzwerke von Protestdemonstrationen und oppositionellen politischen oder religiösen Gruppierungen. Der Anspruch der "Zivilgesellschaft" verband die öffentliche und die private Sphäre. Der Hörfunkrat war - obwohl es nicht umgesetzt werden konnte - mit der Idee der Einbeziehung des "einfachen Hörers" sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Das Gremium wollte die "zivile Gesellschaft" zumindest für den Radiosektor herstellen. Dieser Anspruch überwog auch wirtschaftliche Überlegungen. Aber die Gesetze des Marktes, denen der DDR-Rundfunk plötzlich ausgesetzt war, ließen wenig Raum für Experimente. Ohnehin war, bezogen auf den gesamten Wendeprozess, der stärkste Einfluss der Bundesrepublik ökonomischer Natur. Bonn agierte hier in vollem Wissen seiner Überlegenheit. Bundeskanzler Kohl hatte seinem Berliner Kollegen Modrow bereits Mitte Februar 1990 unmissverständlich klargemacht, wie sich ihm die Lage der beiden deutschen Staaten darstellte: eine Konföderation, wie Modrow sie sich vorgestellt hatte, sei unmöglich. Die anhaltende Übersiedlung von monatlich etwa 50.000 Menschen in den Westen machte deutlich, dass die DDR wirtschaftlich auseinanderbrach. Die D-Mark sollte das Rettungsboot werden, dass Bonn aussetzte, und im Gegenzug verlangte Kohl eine schnelle Entwicklung zu einem gesamtdeutschen Bundesstaat.

Dies war weit entfernt von dem, was sich der Hörfunkrat in Bezug auf die Radiolandschaft gewünscht hatte. Seine ständige Kritik an der Staatsnähe des bundesdeutschen Rundfunks und die Forderung nach mehr Basisdemokratie bei der Kontrolle des Rundfunks zeigt die Verzweiflung, die bei den Mitgliedern des Gremiums herrschte. Ihr Willen und ihr Bemühen, in bestimmten Punkten eigene, in der Zeit der Wende entstandene Ideen in die neue Rundfunkordnung einzubringen, wurde nach und nach gegenstandslos, je rasanter das Tempo zur deutschen Einheit zunahm.


Quellen

Pietrzynski, I. (Hrsg.): Radio im Umbruch. Oktober 1989 bis Oktober 1990 im Rundfunk der DDR, Berlin 1990.
(Die Quellen- und Aufsatzsammlung “Radio im Umbruch" liefert auf etwa 600 Seiten einen umfassenden Überblick über relevante Dokumente des Neubeginns im Hörfunksektor der DDR. Sie ist die erste und einzige Sammlung dieser Art und lieferte auch anderen Arbeiten über das DDR-Radio im Umbruch wichtige Anhaltspunkten; oft fungiert der Band zu Recht als “roter Faden".)
Beschluss der Volkskammer der DDR über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990, veröffentlicht in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 7 vom 12. Februar 1990.
Pressemitteilung über die Sitzung des Präsidiums des Verbandes der Journalisten der DDR am 19. Oktober 1989, abgedruckt in: Werner, Bentzien (Hrsg.): Medien-Wende, Wende-Medien? Dokumentation des Wandels im DDR-Journalismus, Oktober 89 - Oktober 90, Berlin 1991, S.120.
Thesen für ein Mediengesetz der DDR, abgedruckt in: Neue Deutsche Presse, 44. Jahrgang, 1990, Nr. l, S.2.
Gespräch mit Dr. Anselm Glücksmann, Kommission zur Mediengesetz-Ausarbeitung, in: Neues Deutschland, Nr. 13, 16.01.1990, S.3.
Gesetzblatt der DD/RV, Berlin, 12. Februar 1990, Teil 1 Nr.7.

Die im Text verwendeten Protokolle des Deutschen Rundfunk-Archivs (DRA) sind in den Anmerkungen nachzulesen. Ihre Einteilung in verschiedene "Ablagen" erfolgte, da die Papiere bisher ungeordnet waren.


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Anmerkungen
(Auflistung der verwendeten Protokolle)

- Beschlussprotokoll über die Beratung am Montag, dem 4. Dezember 1989, 13.00 Uhr, DRA Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Festlegungen aus der Abstimmungsrunde Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Einführungsvortag von Generalintendant Manfred Klein bei der Konstituierung des Hörrundfunkrates am 12. Januar 1990, DRA Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Beschlussprotokoll 2/90 der Leitungssitzung vom 16. Januar 1990, DRA Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörrundfunkrates am Freitag, dem 16. Februar 1990, 13.30 Uhr - 16.30 Uhr, DRA Berlin, Intendanz/Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Protokoll der 1. Sitzung des Hörfunkrates am 12. 1. 1990, DRA Berlin, Intendanz / Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung der Generalintendanz vom 9.2.1990, 9.00 Uhr - 11.50 Uhr, DRA Berlin, Intendanz/Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörrundfunkrates am Freitag, dem 16. Februar 1990, 13.30 Uhr - 16.30 Uhr, DRA Berlin, Intendanz 1 Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Schreiben an den Vorsitzenden des Medienkontrollrates, Martin Kramer,4rom 19. Juni 1990, DRA Berlin, Stellvertretender Intendant 1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Rundfunk der DDR vom 9.7.1990, DR.A Berlin, Intendanz / Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Rundfunk der DDR und des Fernsehrates beim deutschen Fernsehfunk vom 21.9.1990, DRA Berlin, Intendanz/Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Arbeitspapier der ehemaligen Generalintendanz "Stellung des Rundfunkbeauftragten und sein Verhältnis zum Rundfunkbeirat", ohne Datumsangabe, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörfunkrates am Dienstag, dem 27. November 1990, 14. 00 bis 16.30 Uhr, DRA Berlin, stellv. Intendant 1990.
- Festlegungen aus der gemeinsamen Beratung des Hörfunk- und Mittwoch, dem 17. Januar 1991, 10.00 bis 13.30 Uhr, DRA Berlin, stellv. Intendant 1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Funkhaus Berlin vom 5. März 1991, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Hörfunk- und Fernsehrates Donnerstag, dem 25.4.1991, 10.00 bis 13.45 Uhr, D.RA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Gemeinsame Erklärung des Hörfunk- und Fernsehrates zum Krieg am Golf, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Standpunkt zur Rundfunkgesetzgebung in den neuen Bundesländern vom 31.Mai.1991, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Internes Schreiben an die Mitglieder des Hörfunkrates vom 7.Oktober 1991, DRA Berlin, stellv. Intendant.