Text | Kulturation 1/2004 | Thomas Bleskin | Der Hörfunkrat in der Wendezeit 1989/90 - vom aktiven Kontrollgremium zur unbeachteten Opposition
| 1. Die Herstellung von Öffentlichkeit
Angesichts der langsamen, aber kontinuierlich über Jahrzehnte
geführten Zentralisierung der DDR-Medien war der Hauptpunkt im Bereich
der Hörfunk-Umgestaltung in der ersten Phase der Wendezeit die
erstmalige Schaffung von Öffentlichkeit - vom Boden der DDR aus. Anders
als bei der Presse war die DDR-Hörerschaft jahrzehntelang den Einfluss
westdeutscher und West-Berliner Sender gewohnt. Um diese Öffentlichkeit
nun aber auch im DDR-Hörfunk zu garantieren, mussten Vertreter aller
gesellschaftlichen Gruppen in die Verantwortung genommen werden, um die
Rundfunkorganisation mitzubestimmen. Gesetzliche Regelungen, nach denen
solche Gremien gebildet werden sollten, gab es nicht, daher musste das
Prinzip der größtmöglichen Vielfalt gelten, um, wenn auch etwas
provisorisch, geeignete Repräsentanten zu finden. Die Überlegung, nach
einem Proporz-System zu verfahren, wurde nicht angestellt, da sonst die
SED aufgrund ihrer gesellschaftlichen Dominanz bis zu den
Volkskammerwahlen im März 1990 den größten Anteil an Repräsentanten
hätte stellen müssen. Im Hörfunkbereich war der erste Versuch von
Basisdemokratie noch durch die DDR-Regierung selbst ins Leben gerufen
worden: Die Regierungskommission "Mediengesetz" bestand aus 50
Vertretern von Parteien, Vereinigungen, Kirchen, Berufsverbänden,
kulturellen und staatlichen Institutionen sowie Wissenschaftlern, die
ein Mediengesetz erarbeiten sollten.
Der Hörfunkrat, der sich zunächst offiziell Hörrundfunkrat nannte
(eine Mischung aus westdeutschem "Hör"- und ostdeutschem
"Rundfunk"-Begriff), geht - so die Erinnerung des ehedem
stellvertretenden Generalintendanten Christoph Singelnstein - auf eine
Initiative des ebenfalls stellvertretenden Generalintendanten Werner
Maltusch zurück.(Riedel, S. 279) Der Ministerrat hatte allerdings noch
im Dezember 1989, als es um die Rechtsnachfolge der beiden Komitees
ging, die Bildung eines Fernsehrates für den TV-Bereich und eines
Medienbeirates für den Hörfunkbereich beschlossen.(Pietrzynski, S. 302)
Da der spätere Fernsehrat auch diesen Namen trug, ist davon auszugehen,
dass der geforderte Medienbeirat dem späteren Hörfunkrat entspricht.
Im Beschluss der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-,
Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 findet sich nur
die allgemein formulierte Anweisung, dass bei Rundfunk, Fernsehen und
ADN "gesellschaftliche Räte zu bilden" (Gesetzblatt 1990) seien, obwohl
sich der Hörfunkrat in der Zwischenzeit bereits konstituiert hatte. Der
Hörfunkrat resümierte später: "Die Einbindung von Medienkontrollrat,
Hörfunk- und Fernsehrat in die neuen Medienstrukturen nach der Wende im
Oktober 1989 war vor allem durch den Medienbeschluss der Volkskammer
vorgezeichnet." (Kopetz, S. 17) Allerdings gab es bereits Monate vorher
Ideen von Medienwissenschaftlern, die eine Schaffung von öffentlichen
Kontrollinstanzen beinhalteten. So wurde auf der "Forum"-Seite des
Neuen Deutschland am 11. Dezember 1989 ein Grundsatzartikel zur
künftigen Medienorganisation veröffentlicht. Heinz Odermann, der an der
Potsdamer Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft einen Lehrstuhl
für Kommunikationspolitik innehatte, sprach sich darin gegen jede Form
staatlicher Medienanleitung aus. Zur Kontrolle von Hörfunk und
Fernsehen schlug er gesellschaftliche Räte vor, "in denen Vertreter der
Parteien und der anderen gesellschaftlichen Kräfte zusammenarbeiten".
(ND, Nr. 266, 1989) Günter Schabowski bezog sich in seinen Ausführungen
in der derselben ND-Ausgabe ausdrücklich auf die Positionen von
Odermann, der später für das "Neue Forum" im Medienkontrollrat saß.
(ND) Zum ersten Mal wurde somit auch seitens der SED-Spitze eine
öffentliche Kontrolle der Medien bzw. die Mitwirkung gesellschaftlicher
Kräfte daran befürwortet. (Wortmann, S. 45 ff.) Diese Haltung könnte
allerdings auch dem zunehmenden Druck der Oppositionsgruppen geschuldet
sein, die zu diesem Zeitpunkt alle vorhandenen Möglichkeiten zur
Veröffentlichung ihrer Forderungen nutzen wollten. Doch gerade der
Rundfunk, der technisch gesehen den Großteil der Menschen in der DDR
erreichen konnte und dem für die Neuordnung des gesamten Staates
deshalb eine exponierte Bedeutung zukam, war nach wie vor überwiegend
in der Hand der SED, zumal die beiden Staatlichen Komitees noch nicht
aufgelöst worden waren.
In den dokumentierten Beratungen der Generalintendanz des Rundfunks
taucht die Idee zur Bildung des Hörfunkrates erstmals am 4. Dezember
1989 auf. Wer in diesem gesellschaftlichen Rat vertreten sein sollte,
war umstritten. Es lag eine "Vorschlagsliste" mit Namen von Parteien
und Bewegungen vor, "die auf eine Mitarbeit in diesem Beirat
angesprochen werden könnten". (DRA Intendanz/Protokolle) Von mehreren
Teilnehmern der Sitzung am 4. Dezember wurden in dieser Liste Vertreter
des Komitees für Unterhaltungskunst, der Akademie der Künste, des
Komponistenverbandes und des Schriftstellerverbandes vermisst. "Die
Diskussion, ob diese und andere Verbände in diesem Beirat ebenfalls
mitarbeiten sollten, verlief gegensätzlich" (ebd.); es wurde
beschlossen, eine Entscheidung in dieser Sache zu vertagen.
Bereits zwei Wochen später wurden die Einladungspläne konkreter.
Die erste Organisation, die offiziell zur Mitarbeit im Hörfunkrat
eingeladen wurde, war der Bund der Evangelischen Kirche. Für diese
Einladung zeichnete Manfred Klein persönlich verantwortlich. (DRA
Intendanz/Protokolle) Auch wurde festgelegt, am 19. Dezember weitere
Einladungen zu verschicken; geplanter erster Beratungstag des
Hörfunkrates sollte "Mitte Januar" sein. (ebd.) Maßgeblich für die
spätere Nichtbeteiligung der "künstlerischen" Verbände - wie noch am 4.
Dezember gefordert - war wohl, dass dem Hörfunkrat eine vornehmlich
politische Aufgabe zufallen sollte, die zunächst auf strukturelle,
organisatorische und die freie Information betreffende Bereiche
konzentriert sein sollte.
2. Die Gründung des Hörfunkrates
Der Hörfunkrat konstituierte sich zum ersten Mal am 12. Januar 1990
im Funkhaus in der Berliner Nalepastraße. Die Generalintendanz bot den
Mitgliedern des Rates sofort "Mitarbeit und Einfluss in allen Feldern
unserer Arbeit an"; dies schloss auch "schon heute das Kenntlichmachen
Ihrer Interessen und unserer Angebote ein, was die direkte Mitarbeit in
unserem Hause betrifft. Keine Ebene und keinen Bereich sparen wir hier
aus." (Klein, DRA Intendanz/Protokolle) Die Kompetenzen des
Hörfunkrates waren zunächst allerdings äußerst vage formuliert. Der
Hörfunkrat sollte sich "nicht als eine Form unverbindlichen und
allgemeinen Gedankenaustausches (...) sehen, sondern als ein Gremium,
dass konkret arbeiten sollte, das durch Ihre aktive Mitarbeit die Rolle
des Rundfunks in der pluralistischen Gesellschaft stärkt". (ebd.)
Bereits am ersten Tag seiner Arbeit wurden dem Hörfunkrat von der
Generalintendanz entsprechende Aufgaben zugeteilt, wie die Diskussion
des vorläufigen "Statuts für den Rundfunk der DDR". Auch hier war
zunächst aber nicht von geregelter Verbindlichkeit die Rede; Klein
kündigte lediglich an, er wäre "dankbar, wenn in den nächsten Wochen
Hinweise und Korrekturen kämen". (ebd.) Mit Übergangsregelungen für den
DDR-Rundfunk bis zur Verabschiedung eines Mediengesetzes sollte sich
ein Arbeitsausschuss befassen.
Die Form der Konsensbildung im Hörfunkrat war bei seiner Gründung
noch relativ unklar. Als eine "völlig neue Erfahrung", aber dennoch
"faire Begegnung" bezeichnete Generalintendant Klein die erste
Zusammenkunft: Ihm ging es darum, "eine Lobby zu schaffen hier im
Hause, wo sich Redakteure und Vertreter der Parteien und Bewegungen
treffen können, nicht nur, um Sachverhalte zu erörtern, sondern um das
notwendige Vertrauen langsam herstellen und wachsen zu lassen".
(Pietrzynski, S. 318 ff.) Dennoch zeigten sich bereits am ersten Tag
der Arbeit des Hörfunkrates ganz konkrete Vorstellungen über den
künftigen Umgang mit dem Medium Radio. Die Zielstellung "ist einfach
die, dass wir die elektronischen Medien (... ) umwandeln möchten in
öffentlich-rechtliche Anstalten, um sie sozusagen für alle Zeiten aus
der Vormundschaft von Staat und gleich welcher Partei herauszuhalten",
so der Vertreter des Neuen Forums im Hörfunkrat, Klaus Freimuth. (ebd.)
Die Zusammensetzung des Rates wurde von seiner späteren Vorsitzenden,
Edith Spielhagen vom Unabhängigen Frauenverband (UFV), als nicht
ausreichend empfunden. Sie hatte dafür plädiert, auch "Vertreter der
Öffentlichkeit" einzubeziehen, "dass heißt also der konkreten
Hörerschaft, die unter Umständen nach einem so genannten
Schöffenprinzip gewählt werden können und die hier als normale Hörer
auch ihre Vorstellungen über Rundfunkgestaltung einbringen können."
(ebd.) Diese Überlegungen blieben aber ohne Umsetzung. Dem Hörfunkrat
gehörten 24 Mitglieder an, die ausschließlich von politischen Gruppen,
Verbänden, Parteien, Gewerkschaftsbund oder der Kirche entsandt wurden:
Beteiligt waren die Berliner Bischofskonferenz, der Bund der
Evangelischen Kirchen, die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen,
die Christlich-Demokratische Union (CDU), Demokratie Jetzt, die
Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD), der Freidenker-Verband,
die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), die Grüne
Partei, die Initiative für Frieden und Menschenrechte (IFM), die
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NDPD) zusammen mit dem Bund
Freier Demokraten als Die Liberalen, die Sozialdemokratische Partei
Deutschlands (SPD), die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS),
der Unabhängige Frauenverband (UFV), die Vereinigte Linke (VL), der
Demokratische Frauenbund Deutschlands (DFD), der Freie Deutsche
Gewerkschaftsbund (FDGB), die Grüne Liga, der Verband der Jüdischen
Gemeinden Berlin, das Neue Forum, der Kulturbund, die Vereinigung der
gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB), das Komitee der Antifaschistischen
Widerstandskämpfer und die Domowina. Kein "einfacher Hörer" war je im
Hörfunkrat vertreten, dieser radikale Anspruch von Basisdemokratie
blieb eine Idee. Gar nicht erst angedacht war, den Hörfunkrat wie den
Zentralen Runden Tisch zu strukturieren, obwohl dies seiner Funktion
nahe gelegen hätte. Nach Auswertung aller Teilnehmerprotokolle des
Hörfunkrates zeigt sich, dass sich "alte" und "neue" Kräfte bei der
Zusammensetzung des Rates die Waage hielten - mit einer leichten
Dominanz der "neuen Kräfte".
Klein nannte die Generalintendanz des DDR-Rundfunks den
"rechenschaftspflichtigen Informationsgeber" (Pietrzynski, S. 318 ff.)
des Hörfunkrates. Am 16. Januar 1990 wurden in einer Leitungssitzung
der Generalintendanz die Schwierigkeiten mit der neuen Demokratie
offenbar: Klein sagte über die Gründungsversammlung, dass im Hörfunkrat
intensiv gefordert wurde, "dass gesichert werden muss, dass die
Mitarbeiter des Rundfunks gleichermaßen wie die Vertreter der
Hörrundfunkrates an der Verabschiedung des Rundfunkstatutes mitarbeiten
können". (DRA Intendanz/Protokolle) Was hier zunächst nur auf die
Erarbeitung des Rundfunkstatutes abzielte, sollte sich in den kommenden
Monaten mehrfach als Problem erweisen: Zwischen Rundfunkmitarbeitern,
Intendanz, Personalräten und später auch dem Medienministerium gab es
immer wieder ein "Kompetenzgerangel". Dieser Punkt sollte aber aufgrund
der einerseits fehlenden Erfahrung mit Basisdemokratie und den unklaren
gesetzlichen Regelungen andererseits nicht überbewertet werden -
insgesamt ergibt sich ein Bild relativ ehrlicher und intensiver
demokratischer Arbeit im Rundfunkbereich, zumindest von Seiten der
Intendanz und der gesellschaftlichen Räte. Dafür ein Beispiel: Die
Teilnehmer der Gewerkschafts-Vollversammlung des Rundfunks der DDR am
13. Januar 1990 hatten sich dafür ausgesprochen, dass die
BGL-Vorsitzende des DDR-Rundfunks an den Sitzungen des Hörrundfunkrates
teilnehmen sollte. (DRA Intendanz/Hörfunkrat) Tatsächlich nahm die
BGL-Vorsitzende Edith Weiß ab der dritten Hörfunkrats-Sitzung am 16.
Februar 1990 an den Veranstaltungen teil, ohne dass es dafür eine
Anweisung oder ähnliches gegeben hätte.
Die bei der ersten Sitzung des Hörfunkrates anwesenden Vertreter
der Parteien und Bewegungen verstanden sich als vorläufige Mitglieder
des Gremiums. (DRA Intendanz/Hörfunkrat) In dieser Funktion beriefen
sie einen Arbeitsausschuss, der die Sitzungen vorbereiten sollte. "Im
Einvernehmen aller Anwesenden" (ebd.) wurde Wernfried Maltusch zum
Vorsitzenden dieses Ausschusses bestimmt. Die Bildung dieses
Arbeitsausschusses wies allerdings ein Paradoxon auf: Maltusch wurde
Chef einer Arbeitsgruppe innerhalb des Hörfunkrates, obwohl er als
stellvertretender Intendant dem Kontrollgremium überhaupt nicht
angehörte. Eine Erklärung dafür könnte sein, dass es bei aller
Basisdemokratie den meisten Beteiligten an Fachkenntnis fehlte und
daher ein Außenstehender in diese Funktion berufen wurde. Dieser
Widerspruch muss dem jungen Gremium aber sehr schnell aufgefallen sein,
denn bereits auf der nächsten Sitzung des Hörfunkrates präsentierte
sich ein Arbeitsausschuss, dem der eigenen Logik folgend fünf
Mitglieder des Hörfunkrates angehörten.(DRA Intendanz/Hörfunkrat)
Eine der Hauptschwierigkeiten für den Hörfunkrat in seiner
Anfangszeit war die lange Zeitspanne, die zwischen den einzelnen
Sitzungen verging. Da das Gremium nur alle zwei Wochen tagte, wurden
bestimmte Entscheidungen in den Tagen dazwischen getroffen, ohne dass
der Hörfunkrat seine Zustimmung oder Ablehnung beschließen konnte. Der
erste Fall dieser Art war die für den 12.2.1990 geplante Umbenennung
des Senders "Stimme der DDR" in "Deutschlandsender". Die nächste
geplante Sitzung des Hörfunkrates war für den 16.2.1990 angesetzt,
regulär hätte er nicht mehr Stellung nehmen können. Da der
Arbeitsausschuss aber am 9.2.1990 an einer Beratung der
Generalintendanz teilnahm, konnte dieser Punkt ausführlich diskutiert
werden. Die fünf Vertreter des Rates äußerten ihr "Missfallen zum
zeitlichen Ablauf der Entscheidungsfindung" und konstatierten: "Das
kann die Beziehungen zwischen Leitungen des Rundfunks und dem
Hörrundfunkrat stören und Misstrauen erzeugen", denn "so oder so fehlt
die Zustimmung der Mitglieder des Hörrundfunkrates". (ebd.) Nachdem die
Vertreter des Arbeitsausschusses der Namensänderung inhaltlich
zugestimmt hatten, kam man zu einer - für etablierte demokratische Wege
der Entscheidungsfindung höchst ungewöhnlichen - Übereinkunft: Dem
Generalintendanten wurde empfohlen, "heute und am Wochenende (vor dem
16.2.1990, T.B.) seine eigenverantwortlich endgültig zu treffende
Entscheidung von Konsultationen mit Vertretern vor allem der
oppositionellen Bewegungen mit abhängig zu machen." (ebd.)
Offensichtlich bemühte man seitens der Generalintendanz lieber diese
außergewöhnliche Form der Entscheidungsfindung, als sich
undemokratisches Verhalten vorwerfen zu lassen.
Dennoch kam dieser Punkt in den nächsten regulären
Hörfunkrats-Sitzung zur Sprache. Der Vertreter der SPD, Jörg
Hildebrandt, äußerte in seiner Anfrage zwar Verständnis für den Wunsch,
dem Sender seinen traditionsreichen Namen wiederzugeben. Er erhob
jedoch Einspruch gegen die "satzungswidrige, undemokratische Form des
Vorgehens". (ebd.) Hildebrandt stellte die Frage, ob noch weitere
"schwerwiegende, nicht abgesprochene Beschlüsse" zu erwarten seien, und
wenn ja, erhebe er Einspruch dagegen. Generalintendant Klein musste
sich rechtfertigen und begründete die Übergehung des Hörfunkrates
damit, dass es sich nur um einen Namenswechsel, aber keine inhaltliche
Änderung gehandelt habe. (ebd.)
3. Das vorläufige Statut des Rundfunks der DDR - Basisdemokratie als Regelfall
Das erste verbindliche Papier, in dem die künftige Arbeitsweise des
Hörfunks einschließlich seiner Kontrollinstanz, dem Hörfunkrat,
formuliert wurde, war das vorläufige Statut des Rundfunks der DDR, dass
vom Ministerrat am 15. März 1990 als Arbeitsgrundlage bestätigt wurde.
Wichtigster allgemeiner Bestandteil war, dass der Rundfunk "nach dem
Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung geleitet"
(Pietrzynski, S. 373) wird. Interessanter Nebenaspekt: Bei der
Festlegung, dass der Rundfunk von einem "Generalintendanten"
beziehungsweise von einer "Generalintendantin" zu leiten sei, wurde die
konkrete Bezeichnung der Geschlechter bei Amtsbezeichnungen
ausdrücklich betont. "Im Interesse der Eindeutigkeit" wurde allerdings
darauf verzichtet, die Doppelnennung im weiblichen und männlichen Genus
bei jeder Funktion aufzuführen. (ebd.) Da zu diesem Zeitpunkt solche
Sprachregelungen vor allem in den Bürgerbewegungen verbreitet waren,
ist davon auszugehen, dass dieser Zusatz im Statut das Ergebnis einer
Diskussion nach dem Format des "Rundes Tisches" war - anderenfalls
hätte eine solche Formulierung wohl niemals Platz gefunden.
Theoretisch wurde in dem vorläufigen Statut dem Hörfunkrat die
oberste Position bei der Entscheidungsfindung zugeordnet: "Der
Generalintendant ist dem Medienkontrollrat und dem Hörfunkrat
berichtspflichtig. Er berichtet den Interessenvertretungen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Empfehlungen des
Hörfunkrates." (ebd.) Auch die Struktur des Hörfunkrates selbst wurde
im Statut-Entwurf festgeschrieben: "Der Hörfunkrat berät den
Generalintendanten in allen wichtigen Fragen. (...) Die Mitglieder des
Hörfunkrates, deren Zahl 30 nicht überschreiten sollte, werden von den
in der Volkskammer vertretenen Parteien, von Kirchen und
Religionsgemeinschaften und anderen demokratischen Kräften - soweit
diese allgemeine und nicht Berufsinteressen vertreten - berufen. Die
delegierenden Gremien garantieren einvernehmlich, dass im Hörfunkrat
mindestens 40 Prozent Frauen vertreten sind. Die im Hörfunkrat
vertretenen Kräfte haben jeweils eine Stimme. Die Mitglieder arbeiten
ehrenamtlich, sie sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden. Der
Hörfunkrat gibt sich eine eigene Satzung." (ebd.) Außerdem wurde
festgelegt, dass die (zu diesem Zeitpunkt noch zu wählenden) Gremien
Personalrat, Redakteurrat und Künstlerischer Rat dem Hörfunkrat
auskunftspflichtig sein sollten.
Wichtigster Eintrag aber war die Festlegung der Befugnisse des
Hörfunkrates, die eine verbindliche Arbeit des Gremiums überhaupt erst
möglich machten: "Die Beschlüsse des Hörfunkrates haben mit
Zweidrittelmehrheit bindenden Charakter, sie müssen öffentlich gemacht
werden." (ebd.) Damit war klargestellt, dass der Hörfunkrat nicht nur
eine "Beruhigungspille" für die Öffentlichkeit darstellte, sondern dass
der Versuch, Basisdemokratie in die Rundfunkarbeit einzubringen,
durchaus ernst gemeint war. Immerhin war das oberste Gebot, das für den
Hörfunkrat bestimmt wurde, "sich für die Interessen der Öffentlichkeit
sowie für den Bestand und die Entwicklung des Rundfunks der DDR
einzusetzen". (ebd.)
Die Frage der Weisungsberechtigung des Hörfunkrates gegenüber der
Generalintendanz war noch drei Tage vor seiner Gründung umstritten. Der
erste Entwurf für das vorläufige Rundfunkstatut spricht noch davon,
dass "die Beschlüsse des Hörfunkrates (...) empfehlenden Charakter"
haben sollen; das Gremium sollte Personalfragen sogar nur mit
Zweidrittelmehrheit empfehlen dürfen. (Pietrzynski, S. 306) Zum
Ausgleich wurde im ersten Absatz des Paragraphen allen folgenden
vorangestellt, dass die Mitglieder des Hörfunkrates "an Weisungen und
Aufträge nicht gebunden" sind. (ebd.) Die Änderung kam erst, nachdem
sich die amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates, Edith Spielhagen,
persönlich an den Vorsitzenden des Medienkontrollrates, Martin Kramer,
wandte. In versöhnlichem Ton hieß es, "nach unserer Meinung wurde in
der Diskussion im Medienkontrollrat auf eine Formulierung orientiert,
die heißen sollte: Die mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlüsse des
Hörfunkrates haben bindenden Charakter. Wir vermuten, dass es sich hier
um einen Übertragungsfehler handeln könnte und würden Sie herzlich
bitten, diesen Sachverhalt noch einmal an Hand der Protokolle prüfen zu
lassen." (DRA Protokolle/Stellvertretender Intendant) Für einen
"Übertragungsfehler" war der Unterschied zwischen "Weisung" und
"Empfehlung" sicher zu bedeutsam; allerdings wurde der Passus nach
Eingang des Schreibens ohne jede Diskussion geändert. Bereits zwei Tage
vor der Konstituierung des Hörfunkrates kündigte Generalintendant
Manfred Klein an, was in der ersten Sitzung des neuen Gremiums zu
besprechen sein würde. In einem Interview in der Abendsendung "Aus dem
Zeitgeschehen" auf Radio DDR I am 10. Januar antwortete er auf die
Frage, inwiefern Wahlsendungen der Parteien und Gruppierungen, die bei
den Volkskammerwahlen antreten wollen, im DDR-Rundfunk Platz finden
sollen: "Das ist zum Beispiel eine Frage, die wir mit dem sich auch in
unserem Hause am Freitag zu bildenden gesellschaftlichen Rat, nennen
wir ihn Hörfunkrat, zu besprechen haben werden. Wir gehen davon aus,
dass wir ab einem gewissen Zeitpunkt, vier oder sechs Wochen vor dem
Wahltermin, jeder Partei einen Sendeplatz einräumen zu den günstigsten
Hörzeiten selbstverständlich, also früh und am Abend." (Pietrzynski, S.
309)
4. Der Einfluss des Hörfunkrates auf die Rundfunkpolitik von seiner Gründung bis zur deutschen Vereinigung
4.1. Der Standort des Hörfunkrates nach den Volkskammerwahlen
Die den Volkskammerwahlen folgende und gleichzeitig letzte Phase
der politischen Neuordnung des DDR-Rundfunks orientierte sich an den
Veränderungen auf der Ebene der Legislative des Landes. Die DDR hatte
nun eine demokratisch gewählte Regierung; damit wurden Übergangsgremien
wie der zentrale Runde Tisch rechtlich obsolet. Auch beim Hörfunk waren
die Vorgaben der neuen Regierung unter Ministerpräsident Lothar de
Maiziere entscheidend. Die basisdemokratischen Gremien - neben dem
Hörfunkrat auch die Redakteurs- und künstlerischen Räte - verloren
immer mehr an Einfluss, da ihre Kompetenz nun in Frage gestellt werden
konnte. Die politischen Prozesse der Rundfunk-Überleitung sowie deren
vielschichtige Bedingungen innerhalb der DDR vollzogen sich nicht
erkennbar koordiniert oder durch Zäsuren voneinander deutlich getrennt,
sondern auf unterschiedlichen Ebenen, teils verworren und oft
widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund sollen die neuen staatlichen
Medien- beziehungsweise Rundfunkinstitutionen vorgestellt werden, die
unter der neuen Regierung eingerichtet wurden.
Diese Institutionen etablierten sich bei Legislative und Exekutive
des Staates. Zum einen konstituierte sich im April 1990 ein
dreizehnköpfiger Volkskammerausschuss für Presse und Medien, dem der
CDU-Abgeordnete Jürgen Schwarz vorstand und in dem die in die
Volkskammer gewählten Parteien beziehungsweise Bürgergruppen vertreten
waren. Zum anderen wurde ebenfalls im April 1990 ein "Ministerium für
Medien" unter der Leitung von Gottfried Müller gegründet. Von
historischem und politikwissenschaftlichem Interesse ist dieses
Ministerium wegen eines mit seiner Einrichtung zusammenhängenden
offensichtlichen Widerspruchs. (vgl. Wortmann, S. 75 f.) Obwohl der
Umbau des Rundfunks durchaus weiter von basisdemokratischen Gremien
hätte realisiert werden können, wurde ein Ministerium ins Leben
gerufen, das die in freiheitlich-demokratischen Gesellschaften übliche
und ausdrücklich gewünschte Staatsferne des Rundfunks verhinderte. Zwar
kündigte de Maiziere die Einrichtung des Ministeriums in seiner
Regierungserklärung so an, dass das Medienministerium lediglich als
eine vermittelnde Institution arbeiten sollte: "Mit der Einrichtung
eines Ministeriums für Medienpolitik will die Regierung helfen,
unterschiedliche Bemühungen zusammenzuführen." (ebd.) Allerdings wird
im Nachhinein deutlich, dass der Ministerpräsident mit dieser
Formulierung einen weichen Übergang von basisdemokratisch dominierter
Rundfunkneuordnung zu staatlich organisierten Überleitungsprozessen
meinte. Der vom Ministerpräsidenten angekündigte Interessenpluralismus
- die Beachtung und "Zusammenführung unterschiedlicher Bemühungen" -
fand in den folgenden Monaten der Rundfunkneuordnung keine Umsetzung.
Dies lag vor allem daran, dass die Entscheidungsfindung nun nicht mehr
vorrangig in basisdemokratischen Gremien stattfand, sondern auf
parteidominierte Institutionen wie das Medienministerium und den
Volkskammerausschuss für Presse und Medien verlagert wurde. Zwar hatte
de Maiziere in seiner Regierungserklärung den Fortbestand des
Medienkontrollrates zugesichert, dessen Existenz aber ultimativ an die
Verabschiedung eines Mediengesetzes, das unter Berücksichtigung
späterer Länderkompetenzen bald erarbeitet werden sollte, geknüpft .
(ebd.) Der nun folgende Teil im Prozess der Rundfunkneuordnung war
damit von Regierungsseite vorbestimmt: Zwar sollte, wie von den
basisdemokratischen Gremien gefordert, ein Mediengesetz erarbeitet
werden, doch dieses geriet zum Rundfunk-Überleitungsgesetz. Als neue
politische Vorgabe galten, auch für die Rundfunkneuordnung, die in der
Regierungserklärung postulierten Forderungen nach föderalen
Rahmenbedingungen der neu zu schaffenden Bundesländer.
Die Föderalisierung des DDR-Rundfunks war auch das Ziel der
basisdemokratischen Gremien, allerdings mit dem Ziel, DDR-Identität auf
diese Weise zu erhalten. Der DDR-Regierung ging es, wie sich später
zeigte, offenbar darum, damit den Übergang in öffentlich-rechtliche
Strukturen streng nach westlichem Vorbild zu erleichtern. In diesem
Zusammenhang wird auch die Entscheidung nachvollziehbar, warum weder im
Artikel 36 des Einigungsvertrages noch in dem als Ergänzung dazu
verstandenen Rundfunküberleitungsgesetz die weitere Einbeziehung der
basisdemokratischen Einrichtungen in die Rundfunkarbeit vorgesehen oder
gar vorgeschrieben war. Runde Tische wie den Hörfunkrat und die anderen
Gremien gab und gibt es bei den westlichen Anstalten nicht; bei der
Angleichung der Systeme hätten diese nur gestört. In dieser
Feststellung ist allerdings keine Wertung enthalten, denn der geplante
Anschluss der DDR an die Bundesrepublik nach Artikel 23 Grundgesetz
ließ eigentlich keine andere Möglichkeit als die der absoluten
Angleichung.
Moniert wurde vom Hörfunkrat daher auch nicht in erster Linie die
Planung für den weiteren Prozess der Rundfunkneuordnung, sondern mehr
der Verlust der eigenen Kompetenz dabei. Am 9. September 1990
veröffentlichte der Hörfunkrat eine Stellungnahme zum Entwurf des
Rundfunküberleitungsgesetzes, wahrscheinlich in der Hoffnung, damit den
Artikel 36 des Einigungsvertrages in seinem Sinne noch relativieren zu
können. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass der Hörfunkrat, "bestehend aus
25 Vertretern von Parteien, Vereinigungen, Verbänden und Kirchen (...)
für die Umwandlung des Rundfunks aus einer zentralistischen in eine
öffentlich-rechtliche Anstalt wirkte". (DRA Intendanz/Hörfunkrat) Seine
fachliche Kompetenz wurde ebenfalls unterstrichen: "Wichtige
Erfahrungen sind in dieser Arbeit auf der Grundlage eines vorläufigen
Statuts gemacht worden. Bei Entscheidungen über wesentliche
programmliche, strukturelle und personelle Fragen hat der Hörfunkrat
der Generalintendanz durch Beratung und Vertretung der Öffentlichkeit
zur Seite gestanden. Gerade die plurale Zusammensetzung war oft ein
wichtiger Faktor für die Effektivität der Entscheidungsfindung." (ebd.)
Im folgenden wurde verlangt, den Hörfunkrat und die anderen
basisdemokratischen Einrichtungen wieder in die Rundfunkneuordnung
einzubeziehen. Deutlich wird dabei der etwas resignierende Tenor, mit
dem der Hörfunkrat sein Anliegen formulierte: Im Anschluss an das
Resümee der eigenen Arbeit heißt es, “daher verwundert es uns, dass in
dem vorgelegten Entwurf des Rundfunküberleitungsgesetzes vom 2.7.1990
gerade auf die pluralen Aufsichtsgremien verzichtet wird. Nach unserer
Meinung sollte ein solches Gesetz auch im Interesse der
Funktionsfähigkeit zukünftiger öffentlich-rechtlicher Landesanstalten
eine breite Repräsentanz der gesellschaftlichen Kräfte sowie deren
staatsunabhängiges Wirken gewährleisten. Auch eine einseitige
Aufkündigung der Statuten für Hörfunk und Fernsehen halten wir
angesichts der von diesen Anstalten zu bewältigenden Probleme und der
in Gang gekommenen Demokratisierung für nicht verantwortbar. (...) Als
wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung und Festigung der in
Richtung öffentlich-rechtlicher Anstalten begonnenen Entwicklungen
betrachten wir Staatsferne, Pluralität, Föderalisierung, keine unnötige
Präjudizierung von Regelungen und Kompatibilität mit einer künftigen
deutschen und europäischen Rundfunkgesetzgebung." (ebd.) Die
Forderungen des Hörfunkrates wurden in die Endfassung des
Rundfunküberleitungsgesetzes nicht mehr aufgenommen. Für den weiteren
Prozess der Rundfunkneuordnung wäre dies ohnehin irrelevant gewesen,
denn das Gesetz war nur eine Woche in Kraft. Am 26. September 1990
bekam es Gültigkeit, am 3. Oktober wurde es durch Artikel 36
Einigungsvertrag abgelöst. Allerdings waren die Formulierungen des
Gesetzes von vornherein so angelegt, dass sie spätere Regelungen nur in
den Grundzügen vorgab. "Weitergehende Regelungen", welche die
Überführung des DDR-Rundfunks in eine staatsunabhängige, föderale und
gemeinschaftliche Einrichtung betrafen und "territoriale, regionale und
nationale Kooperationen" beinhalteten, "sollen durch Staatsverträge der
Länder des vereinigten Deutschlands vorgenommen werden". (Pietrzynski,
S. 567)
Durch das Fehlen des Rundfunküberleitungsgesetzes im
Einigungsvertrag entstanden für die geplante Überleitung von Hörfunk
(und Fernsehen) der DDR in die Hoheit der Länder rechtsfreie Räume, die
durch Artikel 36 nicht ausgefüllt wurden. Dies betraf vor allem das
Fehlen eines Programmauftrages in der Übergangszeit bis zur Bildung von
Landesrundfunkanstalten, die Gewährleistung von Staatsferne und
Regierungsunabhängigkeit der zu bildenden Anstalt und des
Rundfunkbeirates und das Fehlen von Regelungen für den Übergang in ein
duales Rundfunksystem. Auch die Überführung der Studiotechnik der
deutschen Post in die zu bildende "Einrichtung", wie der DDR-Rundfunk
übergangsweise genannt wurde, war durch Artikel 36 nicht hinreichend
geregelt. Der Hörfunkrat konnte daher nur noch auf die Zeit nach dem 3.
Oktober 1990 hoffen. Am 21. September veröffentlichte er gemeinsam mit
dem Fernsehrat eine Erklärung, in der angekündigt wurde, sich
"unmittelbar nach dem 3. Oktober an die Mitglieder des gesamtdeutschen
Bundestages mit dem Anliegen zu wenden, sich für eine Neuverhandlung
des Rundfunküberleitungsgesetzes einzusetzen". (DRA
Intendanz/Hörfunkrat) Der Hörfunkrat bezog sich ausdrücklich auf §l0
des Ländereinführungsgesetzes, in dem die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz für Hörfunk und Fernsehen trotz der Länderhoheit
über die einzelnen Anstalten dem Bund zugeschrieben worden war. Im Auge
hatte der Hörfunkrat "besonders die in den Bundestag entsandten
Abgeordneten aus Ostdeutschland". (ebd.) Auch bot sich das Gremium zum
wiederholten Male als Helfer für eine "vernünftige Überleitung" (ebd.)
an.
4.2. Der Hörfunkrat nach der Vereinigung: Vom Zusammenschluss mit dem Fernsehrat bis zur Auflösung
Mit dem Tag der Deutschen Einheit und dem Inkrafttreten des
Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 entstand für den Hörfunkrat eine
vollkommen neue Situation. Verantwortlich für Rundfunk und Fernsehen
der ehemaligen DDR, "Einrichtung" genannt, waren nun der
Rundfunkbeauftragte und der Rundfunkbeirat. Dies bedeutete: Der
Rundfunkbeauftragte war der Leiter der Einrichtung gemäß
Einigungsvertrag. Er vertrat die "Einrichtung" gerichtlich und
außergerichtlich. Ihm waren die Entscheidungsbefugnisse im
Innenverhältnis (gegenüber allen Beschäftigten) und nach außen
eingeräumt. Andere Personen - auch wenn sie ihre Funktion weiter
ausübten - hatten damit keine Leitungsposition mehr. Dies galt für die
Generalintendanten und ihre Stellvertreter sowie die Intendanten des
ehemaligen Rundfunks der DDR und des ehemaligen Deutschen Fernsehfunks,
die beide Teile der neu geschaffenen "Einrichtung" waren.
Dem Rundfunkbeirat waren Entscheidungsbefugnisse mit Außenwirkung -
auch gegenüber dem Rundfunkbeauftragten - nicht eingeräumt. Der
Rundfunkbeirat besaß lediglich Rechte, die in ihrer Ausformung
unterhalb der Ebene der Entscheidungsbefugnisse angesiedelt waren: Er
hatte ein Beratungsrecht bei Programmfragen und ein Mitwirkungsrecht
bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen. Damit
stand fest: Beratungs- und Mitwirkungsrechte verliehen dem
Rundfunkbeirat keine Entscheidungsbefugnisse. (DRA
Intendanz/Stellvertretender Intendant) Beratungsergebnisse des
Rundfunkbeirats waren keine für den Rundfunkbeauftragten verbindlichen
Regelungen. Unter Beratung war grundsätzlich nur die Erteilung
unverbindlicher Anregungen zu verstehen. Das Mitwirkungsrecht verlieh
dem Rundfunkbeirat eine stärkere Rechtsposition als das Beratungsrecht.
Andererseits bedeutet "Mitwirkung" weder Zustimmung noch Einvernehmen:
Der Rundfunkbeauftragte hatte bei einer Mitwirkungsmaßnahme ein
Initiativ- und das Entscheidungsrecht. Der Rundfunkbeirat konnte keine
rechtlich wirksamen Beschlüsse fassen, wenn diese entweder in
Widerspruch zu Entscheidungen des Rundfunkbeauftragten standen oder der
Rundfunkbeauftragte überhaupt noch keine Entscheidungen getroffen
hatte. Er konnte lediglich in eigenen Angelegenheiten - wie etwa bei
der Verabschiedung einer eigenen Geschäftsordnung - Beschlüsse mit
einem auf das Gremium beschränkten Entscheidungscharakter fassen. Die
Beschlüsse durften jedoch keine Entscheidungsrechte des
Rundfunkbeauftragten berühren oder außer Kraft setzen.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass der
Rundfunkbeirat den Rundfunkbeauftragten mit einer Zweidrittelmehrheit
abberufen und einen neuen wählen konnte. - Mit dieser Regelung wurde
zum Ausdruck gebracht, dass der Rundfunkbeirat nicht im Einzelfall eine
Sachentscheidung gegen den oder anstelle des Rundfunkbeauftragten
treffen konnte. Ihm blieb lediglich die Möglichkeit, den
Rundfunkbeauftragten abzuberufen; damit wäre aber keine Entscheidung in
der Sache getroffen. Dies wäre dann Aufgabe des neu gewählten
Rundfunkbeauftragten.
Mit der Schaffung von Rundfunkbeauftragtem und Rundfunkbeirat war
zugleich auch ausgeschlossen, dass vor dem 3. Oktober 1990 errichtete
Rundfunkgremien, darunter Hörfunkrat und Fernsehrat, weiter existieren.
Sie hätten eigentlich mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 aufgelöst werden
müssen. Da dies aber formell nicht geschah und beide Gremien den Willen
zur Weiterarbeit hatten, mussten sie ihren Platz im Prozess der
Rundfunkneuordnung neu definieren. Am 15. November 1990 gab es ein
erstes Treffen zwischen dem Rundfunkbeauftragen Rudolf Mühlfenzl und
Vertretern des Hörfunk- und des Fernsehrates über eine mögliche
künftige Zusammenarbeit. Die Ergebnisse dieses Gesprächs wurden am 27.
November im Hörfunkrat diskutiert. Die Vertreter des Gremiums hatten in
dem Gespräch mit Mühlfenzl "deutlich gemacht, dass der Hörfunkrat
gewillt ist, seine Arbeit fortzusetzen". (DRA
Intendanz/Stellvertretender Intendant)
Herr Mühlfenzl habe die Ausführungen "wohlwollend und interessiert
angehört, sah sich aber nicht in der Lage, etwas Konkretes zu sagen, da
er nicht über den Rundfunkbeirat hinweg entscheiden könne". (ebd.) Am
10. Dezember 1990 sollte die erste Zusammenkunft des Rundfunkbeirates
stattfinden, und auf der Grundlage dieser Beratung sollte dann über die
weitere Arbeit des Hörfunkrates entschieden werden. Bei dem Gespräch am
15. November war erstmals die Überlegung geäußert worden, die Räte von
Hörfunk und Fernsehen zusammenzuführen. (ebd.) Zumindest hatte das
Gespräch mit Mühlfenzl ergeben, dass beide Seiten der Meinung waren,
dass es keine Selbstauflösung geben sollte, sondern dass eine genaue
Abgrenzung der Aufgaben von Hörfunkrat und Rundfunkbeirat erfolgen
müsse. Nun war es Aufgabe des Rundfunkbeirates, sich zu äußern, wo er
seine Aufgaben sah und wie man die Kompetenzen trennen könne.
Am 9. Januar 1991 konstituierte sich der Rundfunkbeirat. Er setzte
sich zusammen aus 18 Vertretern der fünf neuen Länder einschließlich
Berlin. Sie gehörten der CDU, SPD und FDP an; drei Mitglieder waren
parteilos. Die Mehrzahl waren Mitglieder der Landesparlamente. Zum
Verhältnis des Rundfunkbeirats zu den beiden Gremien Hörfunk- und
Fernsehrat bemerkte die neu gebildete Institution nur, dass die beiden
basisdemokratischen Gremien ihre Aufgaben neu formulieren müssten.
(ebd.) Eine Konsequenz aus der neuen Situation hatten sie bereits
gezogen: Beide Räte hielten nun gemeinsame Sitzungen ab und
veröffentlichten gemeinsame Erklärungen; faktisch waren sie zu einem
Gremium verschmolzen.
Ein an der Sitzung des Rundfunkbeirats teilnehmender Vertreter des
Hörfunkrates gab zu Protokoll, "dass man aus der Beratung (...) den
Eindruck mitnehmen konnte, dass Herr Mühlfenzl die Arbeit des Hörfunk-
und Fernsehrates akzeptiert und respektiert". (ebd.) Der Hörfunkrat
wollte seinen "Erfahrungsschatz dem Rundfunkbeirat übermitteln und das
Verfahren über die weitere Begleitung des Beirats neu festlegen". Im
Anschluss daran entspann sich eine breite Diskussion über die weiteren
Aufgaben der beiden basisdemokratischen Gremien. Man kam zu dem
Schluss, dass sich Hörfunk- und Fernsehrat auf Programmfragen
konzentrieren sollten, da sie dabei die größten
Mitwirkungsmöglichkeiten haben würden. Ausloten wollte man die
Möglichkeiten der Mitarbeit der basisdemokratischen Räte bei der
Erarbeitung der Gesetze in den Länderanstalten. Man sprach sich selbst
eine "Überleitungsfunktion" (ebd.) zu und wollte in den Beiräten der
Länder mitzuwirken.
Zusammenfassend wurde eingeschätzt, dass Hörfunk- und Fernsehrat
ihre Arbeit fortsetzen sollten, um den Rundfunkbeirat mit seinen drei
Ausschüssen zu beraten, um auf die Arbeit der Länderparlamente
einwirken zu können und eventuell bei der Bildung von
Mehrländeranstalten mitzuwirken. Da es aber für die Arbeit von Hörfunk-
und Fernsehrat keine rechtlich bindende Regelung gab außer jener, dass
es sie eigentlich nicht mehr geben dürfte, hatten beide Gremien ihre
Arbeitsberechtigung und Arbeitseffektivität verloren.
Am 5. März 1991 meldete sich der Hörfunkrat, diesmal wieder als
eigenständiges Gremium ohne den Fernsehrat, mit einer Erklärung zum
aktuellen Stand der Rundfunkentwicklung zu Wort. Er kritisierte, dass
"gegenwärtig in der Öffentlichkeit mehrere Modelle für die künftige
Gestaltung und Struktur des Rundfunks in den fünf neuen Bundesländern
dargestellt und unter vorwiegend parteipolitischen Gesichtspunkten und
Interessen diskutiert werden". Gemeinsam sei fast allen Modellen "das
Fehlen jeglicher Perspektive für die gegenwärtig in der (Berliner,
T.B.) Nalepastraße produzierten Programme, die künstlerischen und
publizistischen Produktionskapazitäten und Erfahrungen und die
hochqualifizierten Mitarbeiter der Sender". (ebd.)
Der Hörfunkrat erarbeitete ein umfassendes Konzept für alle
Bereiche des ehemaligen DDR-Hörfunks, das wegen seines Umfanges nicht
ausführlich dargestellt werden kann. Der Inhalt des Konzeptes spielte
ohnehin eine eher untergeordnete Rolle, da es weder in die
Entscheidungen des Rundfunkbeauftragten noch die Empfehlungen seines
Beirats einbezogen wurde. Es war vielmehr der letzte Versuch des
Hörfunkrates, seine Kompetenz in Sachen Rundfunkneuordnung unter Beweis
zu stellen. Das Gremium empfand seine Überlegungen und Varianten denn
auch als nichts weiter als ein "ernstzunehmendes und vernünftiges
Diskussionsangebot", dass "bei den anstehenden Entscheidungen in den
Länderparlamenten und im Rundfunkbeirat über die Neugestaltung des
Rundfunks in den neuen Bundesländen bedacht werden (sollte)". (ebd.)
Die anfangs von Hörfunk- und Fernsehrat noch erhoffte
Zusammenarbeit mit dem Rundfunkbeirat verlief alles andere als
befriedigend. Am 25. April 1991 kamen beide Gremien zu einer
gemeinsamen Sitzung zusammen, um über die Situation der Zusammenarbeit
mit dem Rundfunkbeirat zu beraten. Die Vorsitzende des Hörfunkrates,
Edith Spielhagen, hatte am 23. Januar ein Gespräch mit Vertretern des
Rundfunkbeirates, bei dem die Frage erörtert wurde, wie Rundfunkbeirat
einerseits und Hörfunk- und Fernsehrat andererseits kooperieren
könnten. Einzelne Personen hatten sich bereit erklärt, quasi als
"Vermittler" zwischen beiden Seiten zu arbeiten. Die Namen wurden dem
Rundfunkbeirat mitgeteilt. Eine Rückantwort war allerdings bis April
nicht erfolgt; persönliche Einladungen für die Sitzungen des Hörfunk-
und Fernsehrates wurden nicht wahrgenommen. (ebd.) Alles deutete darauf
hin, dass weder der Rundfunkbeauftragte noch sein Beirat willens waren,
in irgendeiner Form mit den basisdemokratischen Gremien
zusammenzuarbeiten. Gerade in jener Zeit, da die Neugestaltung des
ehemaligen DDR-Rundfunks Gestalt annahm, hatten Hörfunk- und Fernsehrat
keinen Einfluss mehr. Man konnte nur noch konstatieren, dass "für uns (
... ) unsere Modelle wieder nicht greifen können und wir keine klaren
Antworten zu geben vermögen".
Für die beiden Räte bestanden keine großen Möglichkeiten mehr, auf
die Gestaltung der medienpolitischen Landschaft Einfluss zu nehmen. Die
Entscheidungen dafür oblagen einzig und allein den Länderparlamenten.
Was die Räte noch tun konnten, war, zu beraten und Aktionen in der
Öffentlichkeit zu starten. Die Wirksamkeit solcher Aktionen erschien
aber selbst den Mitgliedern der Räte zweifelhaft. Seit der Vereinigung
war die Arbeit des Hörfunkrates (zusammen mit dem Fernsehrat) laut
Spielhagen "ziemlich erfolglos (...), da die beiden Räte immer nur die
Ergebnisse aus den Sitzungen des Rundfunkbeirates abwarten mussten".
(ebd.)
Auch wurde die Arbeit der Räte schon lange nicht mehr in die
Öffentlichkeit gebracht, es fehlte ihnen ein Mindestmaß an Akzeptanz
und damit eine wesentliche Voraussetzung, um Entscheidendes in die
Entwicklung der Rundfunkneuordnung einbringen zu können. Spielhagen
schlug deshalb vor, die Arbeit der Räte zu beenden und zu versuchen,
"als Einzelpersonen (...) auf Fehlentscheidungen Einfluss zu nehmen".
(ebd.)
In der Zeit, in der die beiden Räte ins Leben gerufen wurden, waren
sie helfende Gremien für die verantwortlichen Instanzen des Rundfunks.
Seit der Bildung des Rundfunkbeirates veränderte sich die Situation
insofern, als das alle Entscheidungen an den Räten vorbei getroffen
wurden, da sie keinerlei rechtliche Grundlage für ihre Arbeit mehr
hatten. Dass die Räte "Opfer einer Verschleppungsstrategie" waren, wie
Vertreter des Hörfunkrates meinten, stimmte also nur bedingt. Weder
Rundfunkbeauftragte noch Rundfunkbeirat hatten schließlich die Vorgabe,
mit den Räten zusammenzuarbeiten. Jede Kooperation wäre nur durch guten
Willen zustande gekommen.
Dennoch beschlossen Hörfunk- und Fernsehrat mit knapper Mehrheit,
ihre Arbeit wenigstens bis zum Jahresende 1991 weiterzuführen. Zum
Jahreswechsel sollte dann der ehemalige DDR-Rundfunk, die
"Einrichtung", aufgelöst und in das föderale System der Bundesrepublik
eingegliedert worden sein. Im Verlaufes des Jahres 1991 gaben beide
Räte noch einige Erklärungen ab, so zum Beispiel zum Golfkrieg und zur
Rundfunkgesetzgebung in den neuen Bundesländern.
Beide Räte bekannten sich ausdrücklich zur Überführung des
DDR-Rundfunks in ein föderales System. Dennoch sahen sie die
Herstellung sendefähiger Anstalten in den Ländern zum l. Januar 1992
durch erheblichen Zeitverzug bei der Erarbeitung der Rundfunkgesetze
ernsthaft gefährdet, denn in den meisten Ländern waren den Parlamenten
vorrangig Privatfunkgesetze zur Annahme unterbreitet werden, ohne dass
die Grundversorgung durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
bereits gesetzgeberisch garantiert war. An diesem Punkt wurden zum
ersten Mal Kompetenzschwächen der Räte offensichtlich. Der Berliner
Rundfunk - ehedem ein zentrales Programm für die gesamte DDR - hätte
beispielsweise ohne seine Privatisierung die Rundfunkneuordnung nicht
überstanden, da für ihn kein Platz in einer Länderanstalt vorgesehen
war.
In der Frage der (basis-) demokratischen Kontrolle des Rundfunks
hatten beide Räte allerdings weiter eine hohe Kompetenz. So machte der
Hörfunkrat als einzige Institution darauf aufmerksam, dass trotz der
Vorgabe von Staatsferne und Regierungsunabhängigkeit für die zu
bildenden Rundfunkräte im Gesetzentwurf über den Mitteldeutschen
Rundfunk ein Vertreter der Landesregierung für die Mitgliedschaft
vorgesehen war. (DRA Intendanz/Stellvertrender Intendant) Der
Hörfunkrat schlug vor, dass "der spezifischen Situation in den neuen
Bundesländern dadurch entsprochen werden (sollte), dass in den Räten
generell die Vertretung von Frauen, Arbeitslosen, Ausländern,
Behinderten und Sozialrentnern vorgesehen wird". (ebd.) Außerdem sollte
die Zusammensetzung der Räte offen bleiben, damit neu entstehende
bedeutsame Gruppierungen auch späterhin eine Möglichkeit der Mitarbeit
in den Räten erhalten. Dass ein solch radikaler basisdemokratischer
Anspruch auf wenig Interesse bei den Landesregierungen stieß, war
angesichts der vorangegangenen Distanz des Rundfunkbeirates zu Hörfunk-
und Fernsehrat beinahe selbstverständlich.
Am 31. Dezember 1991 sollte das Funkhaus Berlin entsprechend
Artikel 36 des Einigungsvertrages seine Tätigkeit im Rahmen der
"Einrichtung" einstellen. Die Rundfunkprogramme sollten durch die
Länder selbst verantwortet und wahrgenommen werden, Rundfunkräte
Kontrollfunktionen auf föderaler Ebene ausüben. In Erwartung der
kommenden Umstrukturierung sah der Hörfunkrat für sich keine
Möglichkeit irgendeines Einflusses mehr. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe
von Fernseh- und Hörfunkrat kam daher zu der Auffassung, die Tätigkeit
beider Gremien einzustellen. Das von Edith Spielhagen verfasste
Schreiben an die Mitglieder des Hörfunkrates trägt bemerkenswerter
Weise das denkwürdige Datum "7. Oktober 1991".
5. Funktion und Wirkung des Hörfunkrates im Prozess der Vereinigung
Der Umbruch in der DDR-Hörfunklandschaft und die Arbeit des
Hörfunkrates lässt sich - wie die Wende in der DDR insgesamt - in drei
wesentliche Abschnitte teilen, die den Prozess der deutschen
Vereinigung und die Überführung des DDR-Hörfunks in ein System nach
westlichem Vorbild jeweils beschleunigten. (Jarausch, S. 29 ff.) Der
erste Durchbruch im Oktober und November 1989 führte zum Triumph der
Bürgerproteste in der DDR. Zwischen der Duldung der Leipziger
Demonstrationen und der Öffnung der Grenze zu West-Berlin wurde das
System der Alleinherrschaft der SED friedlich beendet. Dieser Riss in
den Verkrustungen löste eine Kettenreaktion aus, die sich schließlich
als unaufhaltsam erwies. Für den Hörfunk als Informations- und
Unterhaltungsmedium beschränkte sich diese Kettenreaktion zunächst nur
auf den Informationsteil: Im Unterhaltungsbereich waren
Liberalisierungen und die Abkehr von der strengen Agitation und
Propaganda bereits seit den 60er Jahren zu spüren, da das Medium mit
der wachsenden Bedeutung des Fernsehens immer mehr in den Hintergrund
gedrängt worden war. (Geserick, S. 146)
Die zweite Phase und die nun einsetzende Akzeleration im Januar und
Februar 1990 brachte die DDR zum Einsturz. Der Sturm des Hauptquartiers
der DDR-Staatssicherheit, das Versagen der Planwirtschaft, die
sowjetische Billigung einer Konföderation und der Vorschlag von
Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen verlagerten die Priorität von einer
Erneuerung des Sozialismus zur Vereinigung. In diese Etappe fällt auch
die Gründung des Hörfunkrates, der jetzt damit beschäftigt war,
strukturelle Veränderungen im Hörfunk auszuarbeiten. Die Zeit des
inhaltlichen Neubeginns im DDR-Hörfunk war nach der ersten Wendephase
zum größten Teil vorbei.
Der dritte Abschnitt der Wende und damit die letzte Beschleunigung
des Prozesses zur Vereinigung im Juli und August bestimmte im
Wesentlichen nur noch die Art und Weise des Beitritts zur
Bundesrepublik. Währungsunion, Kaukasus-Vereinbarungen und
Einigungsvertrag legten die wirtschaftlichen, diplomatischen und
innenpolitischen Bedingungen des östlichen Eintritts in das westliche
System fest. Während der Sturz Erich Honeckers den Zeithorizont der
Vereinigung von Jahrzehnten auf Jahre verkürzte, reduzierte die
Implosion der DDR den Fahrplan auf Monate und verringerten die
Durchbrüche im Sommer die Fristen auf Wochen. (Jarausch, S. 314)
Bereits kurz vor Beginn der dritten Wendephase war mit der Schaffung
des Medienkontrollrates auch im Bereich der basisdemokratischen
Rundfunkkontrolle das richtungsweisende Ziel die Vereinigung,
konsequenterweise war die Arbeit des Medienkontrollrates auch wenige
Wochen vor dem 3.Oktober offiziell beendet. Der Hörfunkrat ist daher in
Bezug auf seine Tätigkeit ein Produkt der zweiten Wendephase, auch wenn
die rundfunkpolitischen Überlegungen seiner Akteure weiter
zurückreichen. Diese Zeiteinteilung deckt sich weitgehend mit der
Einschätzung von Hörfunkratsmitgliedern, dass die Wende im Radio in
eine Phase von Oktober 1989 bis zum März 1990 und eine zweite Etappe
bis zur Vereinigung im Oktober 1990 geteilt werden sollte. (Spielhagen,
S. 35 ff.) Eine Zäsur vor den Märzwahlen wird nicht gesetzt, weil der
Hörfunkrat wie auch alle anderen Gremien der Medienaufsicht aus dieser
Zeit noch relativ authentisch und selbstbestimmt arbeiten konnten,
unter anderem deshalb, weil alle angestrebten Entwicklungen von
Experten aus der DDR selbst kamen. Die Vorsitzende des Hörfunkrates,
Edith Spielhagen, resümierte bei einer Seminartagung mit dem Titel
"Perspektiven für die Medien in den neuen Bundesländern" im Dezember
1990 in Berlin: "Betrachtet man die Medienentwicklung in der ehemaligen
DDR seit der Wende 1989, dann lässt sich (...) von zwei Brüchen
beziehungsweise Zäsuren sprechen. Die eine ist mit der Wende selbst
gegeben und der Herausbildung (...) demokratischer Strukturen. Die
zweite wäre anzusetzen mit den Vorbereitungen zur Vereinigung der
beiden deutschen Staaten und der Vereinigung selbst. Medienpolitisch
steht dafür die Vorlage eines Entwurfs des Medienministeriums für das
Rundfunküberleitungsgesetz Anfang Juli 1990. Nicht nur, dass die
Gesetzgebungskommission außen vor blieb. Das Gesetz wurde unter
Federführung von Medienrechtlern aus der BRD erarbeitet, und es stellte
eine Absage an demokratisch Errungenes, wie die Räte, dar. Sofort nach
Bekanntwerden des Entwurfes erhob sich daher massiver Protest seitens
der Gesetzgebungskommission, des Volkskammerausschusses für Medien, der
Kirchen, der Medienräte usw. Kritisiert wurde auch die Präjudizierung
von Hoheitsrechten künftiger Länder durch die Festschreibung von sechs
Landesrundfunkdirektoraten und ihrem jeweiligen Sitz. Einen weiteren
Angriffspunkt bildete die ausgesprochene Staatsnähe des Gesetzentwurfs.
Nach diesem sollten die Mitglieder der Beiräte, sowie die
Landesdirektoren, durch den Ministerpräsidenten berufen werden."
(Kopetz, S. 17)
Über anderthalb Jahre hatte der Hörfunkrat gearbeitet.
Richtungsweisend und entscheidungsbefugt war er jedoch nicht einmal bis
zur Vereinigung beider deutscher Staaten. Er kann als eines jener
Elemente der Wende betrachtet werden, die einzig und allein die
Übergangsphase vom Zentralismus zur parlamentarischen Demokratie
prägten. Dass die basisdemokratischen Ideen und Ansprüche, die der
Hörfunkrat selbst verkörperte, nicht Einzug in die gesamtdeutsche
Rundfunklandschaft fanden, unterstreicht einmal mehr die
Übergangsfunktion des Gremiums. Die Kernforderung der Opposition der
DDR in der Wendezeit war Dialog. Für alle neuen Gruppen war Dialog das
"Wort der Stunde". (Maier, S. 283) Dieser Dialog war zum einen eine
Form des Aufbegehrens gegen jahrzehntelang etablierte Strukturen, zum
anderen aber auch eine Art der Selbstbeschränkung, nicht selbst die
Macht zu übernehmen. Dies bedeutete, dass beide Seiten die
Konfrontation meiden und einen offenen Prozess mit ungewissem Ausgang
beginnen mussten. Der Dialog musste institutionalisiert werden: Dies
geschah auf nationaler Ebene mit dem Zentralen Runden Tisch in Berlin.
Runde Tische wurden bald zum Vehikel des Umbruchs, auf kommunaler Ebene
und für viele gesellschaftlich relevante Bereiche.
Für den Runden Tisch beim Rundfunk - ein Synonym, das sich der
Hörfunkrat gern selbst gab - galt allerdings ein entscheidender
Unterschied. Das Gremium hatte seit seiner Gründung mit der
Generalintendanz, also der letzten Instanz beim Rundfunk,
zusammengearbeitet und war auch eigens dafür ins Leben gerufen worden.
Zu einem Gegenpart, wie etwa bei der anfänglichen Konstellation
"Zentraler Runder Tisch - DDR-Regierung", wurde der Hörfunkrat erst,
als die Demokratisierung im Radio bereits weitgehend abgeschlossen war
und sich die Abwicklung der "Einrichtung" abzuzeichnen begann. Charles
S. Maier bescheinigt den Runden Tischen im Rückblick "sicher etwas
Blauäugiges". (Maier, S. 283) Dennoch vermochten sie verschiedenste
Gruppierungen und deren Programme und Forderungen in den Verhandlungs-
und Veränderungsprozess auf dem jeweiligen Gebiet einzubinden. Sie
waren Kanalisationspunkte der zivilen Gesellschaft, die ihre
Forderungen nun nicht mehr auf der Straße formulieren musste.
Der Hörfunkrat spielte seine Rolle nur für einen kurzen Zeitraum,
hatte aber in dreierlei Hinsicht eine besondere Funktion: Er war eine
der institutionellen Brücken zwischen dem Anspruch der DDR-Regierung
unter Modrow, alle legitimen gesellschaftlichen Kräfte einzubinden, und
dem der Opposition, dass es außerhalb von Partei und Regierung Elemente
einer zivilen Gesellschaft gibt. "Zivile Gesellschaft" bedeutete in
diesem Falle nicht "bürgerliche Gesellschaft" nach marxistischem
Verständnis, sondern eher "Gesellschaft der Bürger"; "zivil" meint
"gesellschaftlich" im weitesten Sinne. (Maier, S. 298) Im Zusammenhang
damit bezog sich "zivile Gesellschaft" in der DDR vor allem auf die
Netzwerke von Protestdemonstrationen und oppositionellen politischen
oder religiösen Gruppierungen. Der Anspruch der "Zivilgesellschaft"
verband die öffentliche und die private Sphäre. Der Hörfunkrat war -
obwohl es nicht umgesetzt werden konnte - mit der Idee der Einbeziehung
des "einfachen Hörers" sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Das
Gremium wollte die "zivile Gesellschaft" zumindest für den Radiosektor
herstellen. Dieser Anspruch überwog auch wirtschaftliche Überlegungen.
Aber die Gesetze des Marktes, denen der DDR-Rundfunk plötzlich
ausgesetzt war, ließen wenig Raum für Experimente. Ohnehin war, bezogen
auf den gesamten Wendeprozess, der stärkste Einfluss der Bundesrepublik
ökonomischer Natur. Bonn agierte hier in vollem Wissen seiner
Überlegenheit. Bundeskanzler Kohl hatte seinem Berliner Kollegen Modrow
bereits Mitte Februar 1990 unmissverständlich klargemacht, wie sich ihm
die Lage der beiden deutschen Staaten darstellte: eine Konföderation,
wie Modrow sie sich vorgestellt hatte, sei unmöglich. Die anhaltende
Übersiedlung von monatlich etwa 50.000 Menschen in den Westen machte
deutlich, dass die DDR wirtschaftlich auseinanderbrach. Die D-Mark
sollte das Rettungsboot werden, dass Bonn aussetzte, und im Gegenzug
verlangte Kohl eine schnelle Entwicklung zu einem gesamtdeutschen
Bundesstaat.
Dies war weit entfernt von dem, was sich der Hörfunkrat in Bezug
auf die Radiolandschaft gewünscht hatte. Seine ständige Kritik an der
Staatsnähe des bundesdeutschen Rundfunks und die Forderung nach mehr
Basisdemokratie bei der Kontrolle des Rundfunks zeigt die Verzweiflung,
die bei den Mitgliedern des Gremiums herrschte. Ihr Willen und ihr
Bemühen, in bestimmten Punkten eigene, in der Zeit der Wende
entstandene Ideen in die neue Rundfunkordnung einzubringen, wurde nach
und nach gegenstandslos, je rasanter das Tempo zur deutschen Einheit
zunahm.
Quellen
Pietrzynski, I. (Hrsg.): Radio im Umbruch. Oktober 1989 bis Oktober 1990 im Rundfunk der DDR, Berlin 1990.
(Die Quellen- und Aufsatzsammlung “Radio im Umbruch" liefert auf
etwa 600 Seiten einen umfassenden Überblick über relevante Dokumente
des Neubeginns im Hörfunksektor der DDR. Sie ist die erste und einzige
Sammlung dieser Art und lieferte auch anderen Arbeiten über das
DDR-Radio im Umbruch wichtige Anhaltspunkten; oft fungiert der Band zu
Recht als “roter Faden".)
Beschluss der Volkskammer der DDR über die Gewährleistung
der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990,
veröffentlicht in: Gesetzblatt der DDR, Teil I, Nr. 7 vom 12. Februar
1990.
Pressemitteilung über die Sitzung des Präsidiums des
Verbandes der Journalisten der DDR am 19. Oktober 1989, abgedruckt in:
Werner, Bentzien (Hrsg.): Medien-Wende, Wende-Medien? Dokumentation des
Wandels im DDR-Journalismus, Oktober 89 - Oktober 90, Berlin 1991,
S.120.
Thesen für ein Mediengesetz der DDR, abgedruckt in: Neue Deutsche Presse, 44. Jahrgang, 1990, Nr. l, S.2.
Gespräch mit Dr. Anselm Glücksmann, Kommission zur Mediengesetz-Ausarbeitung, in: Neues Deutschland, Nr. 13, 16.01.1990, S.3.
Gesetzblatt der DD/RV, Berlin, 12. Februar 1990, Teil 1 Nr.7.
Die im Text verwendeten Protokolle des Deutschen Rundfunk-Archivs (DRA)
sind in den Anmerkungen nachzulesen. Ihre Einteilung in verschiedene
"Ablagen" erfolgte, da die Papiere bisher ungeordnet waren.
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Legenden. Runder Tisch, Willkürherrschaft und Kommandowirtschaft im
DDR-Sozialismus, Deutschland-Report 11, Melle/St. Augustin 1,990, S.60.
Münch, H. von (Hrsg.): Dokumente der Wiedervereinigung Deutschlands, Berlin 1991.
Weber, L.: Die deutsche Rundfunkordnung nach der Zulassung privater Anbieter, München 1990.
Weiss, R.; Heinrich, M.: Der Runde Tisch: Konkursverwalter des "realen" Sozialismus, Köln 1991.
Wortmann, S.: Der DDR-Rundfimk zwischen "Aufbruch" und Abwicklung. Neuordnung von Oktober 1989 bis Oktober 1990, Mannheim 1991.
Anmerkungen
(Auflistung der verwendeten Protokolle)
- Beschlussprotokoll über die Beratung am Montag, dem 4. Dezember 1989, 13.00 Uhr, DRA Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Festlegungen aus der Abstimmungsrunde Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Einführungsvortag von Generalintendant Manfred Klein bei der
Konstituierung des Hörrundfunkrates am 12. Januar 1990, DRA Berlin,
Intendanz/Protokolle 1989-1991.
- Beschlussprotokoll 2/90 der Leitungssitzung vom 16. Januar 1990, DRA Berlin, Intendanz/Protokolle 1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörrundfunkrates am Freitag,
dem 16. Februar 1990, 13.30 Uhr - 16.30 Uhr, DRA Berlin,
Intendanz/Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Protokoll der 1. Sitzung des Hörfunkrates am 12. 1. 1990, DRA Berlin, Intendanz / Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung der Generalintendanz vom 9.2.1990,
9.00 Uhr - 11.50 Uhr, DRA Berlin, Intendanz/Ablage Hörfunkrat
1989-1990.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörrundfunkrates am Freitag,
dem 16. Februar 1990, 13.30 Uhr - 16.30 Uhr, DRA Berlin, Intendanz 1
Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Schreiben an den Vorsitzenden des Medienkontrollrates, Martin
Kramer,4rom 19. Juni 1990, DRA Berlin, Stellvertretender Intendant
1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Rundfunk der DDR vom 9.7.1990, DR.A Berlin, Intendanz / Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Rundfunk der DDR und des
Fernsehrates beim deutschen Fernsehfunk vom 21.9.1990, DRA Berlin,
Intendanz/Ablage Hörfunkrat 1989-1990.
- Arbeitspapier der ehemaligen Generalintendanz "Stellung des
Rundfunkbeauftragten und sein Verhältnis zum Rundfunkbeirat", ohne
Datumsangabe, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Festlegungen aus der Beratung des Hörfunkrates am Dienstag, dem
27. November 1990, 14. 00 bis 16.30 Uhr, DRA Berlin, stellv. Intendant
1990.
- Festlegungen aus der gemeinsamen Beratung des Hörfunk- und
Mittwoch, dem 17. Januar 1991, 10.00 bis 13.30 Uhr, DRA Berlin, stellv.
Intendant 1990.
- Erklärung des Hörfunkrates beim Funkhaus Berlin vom 5. März 1991, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Protokoll über die gemeinsame Sitzung des Hörfunk- und
Fernsehrates Donnerstag, dem 25.4.1991, 10.00 bis 13.45 Uhr, D.RA
Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Gemeinsame Erklärung des Hörfunk- und Fernsehrates zum Krieg am Golf, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Standpunkt zur Rundfunkgesetzgebung in den neuen Bundesländern vom 31.Mai.1991, DRA Berlin, stellv. Intendant 1991.
- Internes Schreiben an die Mitglieder des Hörfunkrates vom 7.Oktober 1991, DRA Berlin, stellv. Intendant.
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