KULTURATIONOnline Journal für Kultur, Wissenschaft und Politik
Nr. 24 • 2021 • Jg. 44 [19] • ISSN 1610-8329
Herausgeberin: Kulturinitiative 89
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ThemaKulturation 1/2003
Kulturelle Differenzierungen der deutschen Gesellschaft
Peer Kösling
Perspektiven des Kulturföderalismus
Zwei Vorbemerkungen

Erstens. Die Tagungsleitung hatte mir vorgeschlagen, etwas zu den „Perspektiven des Kulturföderalismus“ zu sagen. Über Perspektiven soll aber laut Programm erst am Nachmittag gesprochen werden. Ich deute meine Platzierung im Vormittagsprogramm so, dass die Tagungsleitung wenig Perspektivisches bei diesem Thema erwartet. Für diesen zurückhaltenden Anspruch bin ich ihr sehr dankbar.

Zweitens erscheint es mir ratsam, den Anwesenden zu sagen, in welchem Zusammenhang ich mich mit dem Thema beschäftigt habe. Es war und ist für mich kein Gegenstand kontinuierlicher wissenschaftlicher Arbeit, sondern lediglich ein etwas umfassenderer Punkt im weiten politischen Arbeitsfeld eines Referenten für Bildungs- und Kulturpolitik der ehemaligen PDS-Bundestagsfraktion. Insofern stand meine vorübergehende Beschäftigung mit dem Thema im Zusammenhang mit der Föderalismusdebatte in der PDS, die vor allem durch die Neuauflage des Länderfinanzausgleichs zu Beginn des vorigen Jahres ausgelöst worden war.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, was bei Überlegungen zur Entwicklung des Kulturföderalismus bedacht werden sollte, danach werde ich versuchen, die wesentlich enger geführte laufende Debatte einzufangen. Schließlich werde ich meinen Standpunkt dazu erläutern.

1.
Die Dimension und die Schwierigkeiten einer Debatte über die Perspektiven unseres Kulturföderalismus sind vor allem mit dem Umstand verbunden, dass der Kulturföderalismus den inhaltlichen Kern des bundesdeutschen föderalen Systems überhaupt bildet. Woraus ergibt sich das?

Föderale Strukturen setzen die Existenz von Ländern mit eigener Staatlichkeit voraus. Diese Eigenstaatlichkeit beruht in erster Linie auf einer eigenen Gesetzgebungskompetenz. (Länder, die nur über eine Verwaltungskompetenz verfügen, fielen auf den Status von Provinzen zurück.) Diese Gesetzgebungskompetenz der Länder beschränkt sich in der Bundesrepublik heute neben dem Polizeirecht und dem Bauordnungsrecht im Wesentlichen auf den Kultus-Bereich, auf den sich der Kulturföderalismus bezieht. Seinen bildlichen Ausdruck findet das im Begriff der „Kulturhoheit der Länder". Aus dieser Sachlage ergibt sich dreierlei:

a) Zum einen: Eine Aushöhlung oder gar Liquidierung der Kulturhoheit der Länder käme unter den derzeitigen verfassungsrechtlichen Gegebenheiten einer Aushöhlung bzw. Liquidierung des Föderalismus überhaupt gleich.
b) Zugleich gilt umgekehrt: Die Frage, welche Potenzen der bundesdeutsche Föderalismus hat, und damit die Frage nach seiner Verteidigungswürdigkeit und zukünftigen Entwicklung. beantwortet sich vor allem auf kulturellem Gebiet. Die Wirksamkeit der föderalen Strukturen auf den Gebieten von Bildung, Wissenschaft und Kultur entscheidet also - ebenfalls nach gegebener Verfassungslage - wesentlich über die Potenzen des Föderalismus als Prinzip insgesamt.
d) Zusammengedacht ergibt sich drittens: Wenn man in der Gesamtdebatte zum Föderalismus zu der Auffassung kommt, dass föderale Strukturen nach wie vor am besten geeignet sind, um Demokratie, Sozialstaatlichkeit und Friedfertigkeit zu sichern und weiter zu entwickeln, dann ist das zugleich ein starkes Argument für die Bewahrung und Ausgestaltung des Kulturföderalismus.

Aus diesen Zusammenhängen erklärt sich auch die Tatsache, dass die laufende Entflechtungsdebatte hinsichtlich der Kompetenzen auf kulturellem Gebiet zwischen Bund und Ländern seitens der Länder nicht von den für die Kultur zuständigen Ministern, sondern von den Ministerpräsidenten bzw. den Staatskanzleien geführt werden. Das mag und muss man aus kulturpolitischer Sicht bedauern, hat aber vor dem Hintergrund des Gesagten durchaus seine Logik.

Die denkbare Alternative einer Auszehrung unseres föderalen Systems durch die schrittweise Liquidierung seines kulturellen inhaltlichen Kerns ist allerdings durch die sog. Ewigkeitsklausel nach Artikel 79 des Grundgesetzes von vorn herein so gut wie auszuschließen. Und deshalb gibt es in der Debatte auch kaum eine bedeutende Stimme, die den Föderalismus und damit den Kulturföderalismus prinzipiell in Frage stellt. Dieser enge Zusammenhang von Kulturföderalismus und föderalem System überhaupt setzt einer realitätsbezogenen Debatte über die Perspektiven des Kulturföderalismus also von vorn herein enge Grenzen.

2.
Zur Bestimmung der Perspektiven des Kulturföderalismus ist es sicher dienlich, einen kurzen Blick auf seine bisherige Entwicklung zu werfen. Der 1946 im Grundgesetz verankerte föderale Staatsaufbau konnte zwar an eine gewisse Tradition in der deutschen Geschichte anknüpfen, war aber doch wesentlich durch die katastrophalen Erfahrungen mit dem zentristischen Nationalsozialismus und seinen verschiedenen nationalistischen Wurzeln geprägt. Sowohl die Siegermächte als auch die deutschen Organisatoren des Wiederaufbaus hatten ein Interesse daran, ein überzogenes Nationalbewusstsein in Deutschland zukünftig möglichst auszuschalten. Der föderale Staatsaufbau sollte dafür eine entscheidende Grundlage bieten. Dementsprechend tendierte die ursprüngliche Ausgestaltung der Bundesrepublik eher zu einem separativen Föderalismus mit großer Eigenständigkeit der einzelnen Länder, wenig Kooperation zwischen ihnen und einer schwachen Bundesebene. In diesem Sinne waren ursprünglich auch die Zuständigkeiten im Kultusbereich verteilt.

Der Kulturföderalismus in seiner heutigen Gestalt mit den auf den gesamten Kultus-Bereich bezogen ausgeweiteten Zuständigkeiten des Bundes ist Ausdruck und wesentlicher Bestandteil des Übergangs von einem eher separativen zu einem eher kooperativen Föderalismus. Diese Entwicklung hatte im inneren Konsolidierungsprozess der Bundesrepublik und in ihrer wachsenden internationalen Bedeutung ihre Grundlagen. Und mit der Vereinigung beider deutscher Staaten hat sie einen neuen Schub erhalten. Diese Kompetenzerweiterung des Bundes auf kulturellem Gebiet ist teils den Ländern vom Bund abgerungen, teils dem Bund von den Ländern angetragen worden. Neben nachvollziehbaren Erfordernissen aus der inneren und äußeren Entwicklung der Bundesrepublik haben diese Kompetenzverlagerungen ihre Ursachen zu einem erheblichen Teil in der schwindenden Finanzkraft der Länder (und Kommunen). Das hat dazu geführt, dass die Gemeinschaft der Länder immer weniger in der Lage und Willens ist, auch die kulturellen Aufgaben im engeren Sinne wahrzunehmen, die von überregionaler und gesamtstaatlicher Bedeutung sind.

In der Debatte zu Perspektiven des Kulturföderalismus - darauf kam es mir in diesem Punkt an - gilt es also auch die Balance zu halten zwischen den notwendigen Anpassungen an die veränderte Rolle Deutschlands und damit der gewachsenen Rolle der Bundesebene einerseits und der Bewahrung der hemmenden Potenzen des Föderalismus gegenüber nationalistischen Tendenzen andererseits.

3.
Die Perspektive des Kulturföderalismus entscheidet sich bei weitem nicht allein durch die Interessen und Intentionen der Länder einerseits und des Bundes andererseits. Sie ist mit einer ganzen Reihe anderer kulturpolitischer Sachverhalte verknüpft, die von Bedeutung für die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern sind. Dazu gehören vor allem

a) die Entwicklungen in den Kommunen als den entscheidenden Trägern, Finanziers und Orten von Kultur. Für die materielle Ausgestaltung des Kulturföderalismus ist ohne Zweifel von Bedeutung, ob wir es zukünftig mit kommunalen Einheiten zu tun haben, die ihre Belange wirklich aus eigener Kraft regeln können, oder ob sie am Tropf der Länder bzw. des Bundes hängen werden.
b) Zu diesen Sachverhalten gehört auch das sich ändernde Verhältnis zwischen den kulturellen Anbietern und Trägern: Also öffentliche Hand, gemeinnütziger Sektor/bürgerschaftliches Engagement und Wirtschaft (Trägerpluralismus). Hier gilt allgemein sicher folgendes: In dem Maße, wie Kultur aus staatlicher Verantwortung und Vorsorge entlassen wird, verliert der Kulturföderalismus an Bedeutung bzw. tangiert das zumindest erheblich seine inhaltliche Substanz und Ausrichtung sowie die Instrumentarien seiner Funktionsweise.
d) Der Einzug moderner Medien in die Produktion und Konsumtion kultureller Güter lässt Fragen föderaler Strukturen ebenfalls in den Hintergrund treten.
e) Schließlich haben die Erfordernisse und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses erhebliche Bedeutung für die Perspektive unseres Kulturföderalismus.

Darauf möchte ich etwas näher eingehen. Die letztlich dominierenden Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses auf unseren Kulturföderalismus sind m. E. noch nicht ausgemacht. Grob vereinfacht lassen sich im Moment zwei Tendenzen beobachten.

Zum einen erfahren die Bundesländer einen unmittelbaren Bedeutungsverlust durch Verlagerung von bei ihnen angesiedelter Kompetenzen auf die EU. (Art. 24 Abs. 1 GG ermächtigt den Bund dazu.) Dieser Kompetenzentzug zu Gunsten der EU, der allerdings kaum Kunst und Kultur im engeren Sinne betrifft, wird dadurch verstärkt, dass der Bund Kompetenzen, die er seinerseits an die EU abtreten muss, durch Kompetenzabzug aus den Ländern zu kompensieren versucht. Nach Lage der Dinge bietet sich dafür nicht viel mehr als der Kultus-Bereich an. Flankiert wird diese Gefahr des Bedeutungsverlustes der Länder dadurch, dass das in der EU geltende Subsidiaritätsprinzip bisher nur die nationale Ebene erfasst und die innerstaatlichen Gliederungen unberücksichtigt lässt. Aus dieser ersten Tendenz heraus erwachsen der „Kulturhoheit“ der Länder und damit dem Kulturföderalismus also Gefahren.

Die gegenläufige Tendenz verbindet sich vor allem mit dem Schlagwort vom „Europa der Regionen“. Grundlage dieses Schlagworts sind Föderalisierungs-, zumindest aber Dezentralisierungstendenzen in fast allen Mitgliedsstaaten der EU. Institutionell findet der Sachverhalt seinen Niederschlag im „Ausschuss der Regionen“ bei der EU. Dieses Gremium hat allerdings nur beratenden Charakter. Die hauptsächlichen Bestrebungen der Bundesländer gehen dahin, diesen Ausschuss zu einem gleichwertigen europäischen Organ mit eigenem Frage- und Klagerecht gegenüber Kommission und Rat aufzuwerten sowie das Subsidiaritätsprinzip auf die subnationalen Gebietskörperschaften auszuweiten.

Aus der Sicht dieser Entwicklung könnten dem Kulturföderalismus in Deutschland neue Potenzen zuwachsen. Allerdings ist zu beachten, dass die „Europa-Regionen“, soweit sie Deutschland betreffen, nicht mit den gegenwärtigen Bundesländern zusammenfallen.

Fazit dieses Punktes: Aus dem europäischen Einigungsprozess erwachsen dem Kulturföderalismus in der BRD also Gefahren und Chancen. In Rückkoppelung dieses Zusammenhangs kann eine überzeugende zeitgemäße Fortentwicklung des Kulturföderalismus in Deutschland dazu beitragen, den „Kultur-Artikel“ des Amsterdamer Vertrages (Art. 151) mit Leben zu erfüllen, dessen wichtigste Aussage lautet: „Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“ (Abs. 1)

Diese mögliche anregende Funktion unseres Kulturföderalismus für die kulturpolitischen Entwicklungen auf EU-Ebene ist bei seiner zukünftigen Ausgestaltung ebenfalls zu beachten.

4.
Landläufig wird Föderalismus eo ipso mit mehr Demokratie verbunden. Dahinter muss heute ein dickes Fragezeichen gesetzt werden. Die Länder haben über den Bundesrat gegenwärtig zwar größere Einflussmöglichkeiten auf die Gesetzgebung des Bundes als je zuvor. In den Ländern haben die Landesparlamente und erst recht die von den Entscheidungen betroffenen Bürgerinnen und Bürger jedoch kaum noch einen Einfluss auf das Zusammenwirken der Länder mit dem Bund. Die Entscheidungen werden vornehmlich in der Exekutive und der Ministerialbürokratie getroffen. Wenn sich das nicht ändert, ist abzusehen, dass der Föderalismus seinen Rückhalt in der Bevölkerung mehr und mehr verlieren wird.

5.
Diese Wirkungsbedingungen unseres Kulturföderalismus müssen wohl beachtet werden, wenn es um seine künftige Ausgestaltung geht. Dabei wird zugleich deutlich, dass der Spielraum für gravierende Veränderungen im Grunde gering ist. Das nimmt die Politik gern zur Kenntnis und konzentriert sich auf das Naheliegende. Im Zentrum der aktuellen Debatte steht deshalb die Frage, in welchem Umfang eine eigenständige Kulturpolitik des Bundes mit der allgemein anerkannten „Kulturhoheit der Länder“ vereinbar ist. Bei genauerem Hinsehen verengt sich der Gegenstand der Kontroverse noch weiter: Die kulturpolitischen Aktivitäten des Bundes erfolgen vornehmlich auf zweierlei Weisen. Zum einen über ihre ordnungspolitischen Aktivitäten, mit denen sie entscheidend auf die Rahmenbedingungen für Kultur, Bildung und Wissenschaft Einfluss nimmt. Zum anderen über die finanzielle Förderung von kulturellen Einrichtungen und Projekten. Die ordnungspolitischen Zuständigkeiten hat der Bund sich vor allem über die verfassungskonforme Ausschöpfung der konkurrierenden Gesetzgebung angeeignet. Auf diese Weise hat er sich neben seinen Zuständigkeiten aus der ausschließlichen Gesetzgebung für die auswärtige Kulturpolitik sowie das Urheber- und Vertragsrecht eine ganze Reihe von Kompetenzen angeeignet, die für die kulturelle Entwicklung in der Bundesrepublik maßgeblich sind. Das betrifft z. B. das Vereinsrecht, das Stiftungsrecht, die kulturellen Aspekte des Bundesvertriebenengesetzes, die wirtschaftliche Filmförderung, die Künstlersozialversicherung oder auch die berufliche Aus- und Weiterbildung. Hinzu kommen weitere Kompetenzen auf der Grundlage der Rahmengesetzgebung und der 1969 eingeführten Gemeinschaftsaufgaben. Diese betreffen vor allem den Bildungs- und Forschungsbereich, in der Rahmengesetzgebung aber auch solche Gebiete wie Presse und Film, Landschaftspflege und Raumordnung sowie den Schutz von Kulturgütern vor Abwanderung.

Die ordnungspolitischen Kompetenzen des Bundes im kulturellen Bereich sind weitgehend akzeptiert. In der Rahmengesetzgebung hat es bereits vor einigen Jahren eine Klarstellung gegeben, die im Interesse der Länder lag. Danach dürfen Rahmenvorschriften keine in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten. Auch auf dieser Basis stehen die Länder einer Ausweitung der Rahmengesetzgebung allerdings ablehnend gegenüber. Die Überprüfung der Gemeinschaftsaufgaben gehört zum aktuellen Anliegen der Länder im Rahmen der von ihnen angestoßenen Entflechtungsdebatte.

Hauptsächlich aber dreht sich diese Debatte um die kulturpolitische Einflussnahme, die der Bund über seine finanzielle Förderung von Einrichtungen und Projekten in den Ländern ausübt. Auch hier ist das bisherige Engagement des Bundes in den neuen Ländern auf Grundlage von Artikel 35 des Einigungsvertrages weitgehend unstrittig. Seine Fortführung bzw. die Modalitäten dieser Fortführung werden nun aber auch zunehmend in Frage gestellt. Für die Beurteilung der Dimension dieses Streitpunktes ist es außerdem nützlich zu wissen, dass das Fördervolumen des Bundes bestenfalls 10% der öffentlichen Fördermittel ausmacht, die insgesamt wiederum nur ein Bruchteil dessen sind, was in der Kulturwirtschaft umgesetzt wird. Bei dieser Focusierung auf die Förderpraxis war es dann folgerichtig, dass die seit längerem schwelende Debatte im Zusammenhang mit der Gründung einer Bundeskulturstiftung eine deutliche Zuspitzung erfuhr. Die Länder erklärten, dass vor Errichtung einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen nationalen Kulturstiftung erst eine Entflechtung der Förderzuständigkeiten erfolgen müsse. Die Verhandlungen darüber sind noch im Gange.

6.
Abschließend möchte ich meinen Standpunkt zu den Fragen andeuten, die zur Entwicklung unseres Kulturföderalismus in überschaubarer Zeit aufgeworfen worden sind.

Auch um zu zeigen, dass in diesem Felde unterschiedliches Herangehen nötig ist, will ich zunächst auf den Bildungsbereich eingehen. Ich halte es für sinnvoll, diesen Bereich auf bundesweit geltende rahmenrechtliche Grundlagen zu stellen. Diese rahmenrechtlichen Grundlagen müssten, ohne die in den föderalen Strukturen liegenden Vorzüge der Vielfalt, des Experimentierens, der Innovation und des fairen Wettbewerbs in ihren Kernen zu beschneiden, folgendes zum Ziel haben:
a) bestimmte Standards im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten,
b) die Vergleichbarkeit und gleiche Wertig- und Verwertbarkeit aller Abschlüsse zu sichern
c) sowie gleichwertige Bedingungen für die Arbeit der Bildungseinrichtungen herzustellen.

Diesen Standpunkt hatten wir uns in der PDS-Fraktion bereits vor den Ergebnissen der PISA-Studie zu eigen gemacht. Grundlage dafür waren massive Anforderungen sowohl von den im Bildungsbereich Tätigen als auch aus der Elternschaft. Nach PISA hat sich in dieser Richtung auch bei anderen etwas getan.

Eine solche verbindliche Rahmensetzung ist auf zweierlei Wegen möglich. Zum einen über entsprechende verpflichtende Rahmenvereinbarungen zwischen den Ländern im Rahmen der Kultusministerkonferenz (KMK) oder der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK). Dies setzt allerdings eine effizientere und verbindlichere Arbeitsweise dieser Gremien voraus. Die Aktivitäten insbesondere der KMK in den vergangenen Monaten waren jedoch kaum geeignet, die seit langem währende Skepsis ihrer Arbeitsweise gegenüber zu entkräften. Zum anderen ist eine solche Rahmensetzung über Bundesrahmengesetze, wie das für den Hochschulbereich bereits erfolgt ist, möglich.

Ich halte eine Rahmengesetzgebung auf wichtigen bildungspolitischen Feldern für eine effiziente Möglichkeit, Sozialstaatsanspruch und Bundesstaatsprinzip auf einem vertretbaren föderalen Weg zu vermitteln. Dies um so mehr, als der bereits erwähnte erneuerte Art. 75 Abs. 2 GG zukünftige Rahmengesetze auf eine allgemeine Richtlinienfunktion begrenzt. Damit bliebe den Ländern immer noch genügend Spielraum für konkrete gesetzliche Ausgestaltung entsprechend ihrer spezifischen Bedingungen und Entwicklungsperspektiven.

In absehbarer Zeit sind solche rahmengesetzlichen Regelungen allerdings nicht in Sicht. Nicht zuletzt, weil sie an eine Grundgesetzänderung gebunden sind, die eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag erfordert.

Für die Entwicklung von Kunst und Kultur im engeren Sinne hat sich die grundgesetzlich festgelegte bzw. verfassungsrechtlich abgesicherte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die den Ländern die weit überwiegende Zuständigkeit für diesen Bereich zuweist, bewährt. Trotz aller akuten Probleme sprechen dafür die auch im internationalen Vergleich erreichte kulturelle Vielfalt und Dichte, die eng mit den föderalen Strukturen der Bundesrepublik verbunden sind. Allgemeine Kriterien wie Vergleichbarkeit, Passfähigkeit, Verwertbarkeit etc., die für die sozialen Konsequenzen des Bildungssystems von Bedeutung sind, können m. E. auf Kunst und Kultur keine Anwendung finden. Für die Gewährleistung des Verfassungsgebots gleichwertiger Lebensverhältnisse ist entscheidend, dass in allen Bundesländern vielfältige Möglichkeiten kulturellen Ausdrucks und kultureller/künstlerischer Produktion und Konsumtion gegeben sind. Regional unterschiedliche konkrete Inhalte und Formen dieses kulturellen Lebens (also das Wie) beeinträchtigen m. E. nicht die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, sondern bereichern sie. Allerdings kann diese gegebene Kompetenzverteilung zukünftig nur tragfähig sein, wenn die Länder und in deren Folge die Kommunen in die Lage versetzt werden, ihre damit verbundene Verantwortung für die Entwicklung von Kunst und Kultur tatsächlich wahrzunehmen.

Im Rahmen dieser bestehenden grundsätzlichen Kompetenzverteilung halte ich ein nachdrücklicheres und bewussteres konzeptionelles Engagement des Bundes für bundesweit wirkende kulturpolitische Rahmenbedingungen und eine stärkere Einbeziehung des Bundes in die finanzielle Kulturförderung für unabdingbar. Dabei berücksichtige ich folgende Gegebenheiten: Auf der einen Seite haben die gesamtstaatlichen kulturellen Aufgaben durch mannigfaltigste Entwicklungen der letzten Jahre (Globalisierung, europäischer Einigungsprozess, deutsche Einheit, veränderte Bedingungen kultureller Produktion und Teilhabe) eine solche Dimension erreicht, die bei Gründung der Bundesrepublik nicht absehbar war. Auf der anderen Seite sind die meisten Länder (und die Kommunen) infolge zunehmender Finanzschwäche immer weniger in der Lage (und in der Folge davon teilweise auch immer weniger willens), diese wachsenden gesamtstaatlichen kulturellen Aufgaben zu schultern. Auf Grund der absehbaren Entwicklung auf beiden Seiten dieses Widerspruchs ist ein stärkeres Engagement des Bundes in kulturellen Angelegenheiten von gesamtstaatlicher Bedeutung unverzichtbar. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass die Länder von dieser Ebene verdrängt werden bzw. sich von dieser Ebene zurückziehen. In diesem Falle würde ihre „Kulturhoheit“ unweigerlich zu einem „Kultur-Provinzialismus“ führen.

Allerdings bin ich mir der verfassungsrechtlichen Problematik der kulturellen Zuständigkeiten bewusst, die der Bund unter Hinweis auf die gesamtstaatliche Dimension einer Aufgabe an sich zieht. (Nach den ursprünglichen Intentionen des Grundgesetzes sind Aufgaben, die die Belange und die Leistungskraft eines einzelnen Bundeslandes übersteigen, zunächst einmal Sache der Gemeinschaft der Länder.)

Um die notwendige Kooperation von Bund und Ländern zukünftig auf einen sicheren Boden zu stellen, habe ich große Sympathie für den Vorschlag, die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91b GG auf den Kulturbereich auszudehnen. Das schließt m. E. eine klare Verantwortungs- und Aufgabenverteilung nicht aus.

Für die unterhalb dieser Schwelle liegenden Modalitäten der Kulturförderung durch den Bund könnte ich mir folgendes Verfahren vorstellen:
Feststellung der gesamtstaatlichen bzw. internationalen Bedeutung einer Institution oder Projekts nach klaren Kriterien in einem für die Öffentlichkeit transparenten Verfahren. Mit dem vom Kulturstaatsminister veranlassten „Blaubuch“ liegt für die neuen Bundesländer ein erster Katalog vor, der auf die alten Bundesländer ausgeweitet werden könnte.
Mit der Feststellung der gesamtstaatlichen und internationalen Bedeutung einer Institution oder eines Vorhabens erhält die betreffende Einrichtung die Möglichkeit und Berechtigung, durch Bundesmittel gefördert zu werden.
Denkbar wäre es, diese möglichen Förderanteile des Bundes nach dem Grad der Bedeutung zu staffeln. Es sollte dann aber den jeweiligen Ländern überlassen bleiben, ob sie für den an Qualitätskriterien ausgerichteten Etat der Einrichtung oder des Projekts den Bundesanteil abrufen oder nicht.
Da Mitfinanzierung immer auch Mitsprache nach sich zieht, könnten reichere Länder auf diese Weise ihre Unabhängigkeit vom Bund im gewünschten Umfang realisieren, ohne dass die ärmeren darunter zu leiden hätten. (In Klammern will ich bei dieser Gelegenheit bemerken, dass damit das Kriterium der gesamtstaatlichen oder internationalen Bedeutung einer kulturellen Einrichtung m. E. kein spezifisches Kriterium für die Hauptstadtförderung ist.)

Im Übrigen bin ich generell der Auffassung, und damit möchte ich schließen, dass die Ausgestaltung des bestehenden kooperativen Kulturföderalismus nicht einer das Grundgesetz dogmatisch auslegenden Entflechtungsdebatte untergeordnet werden darf, sondern in erster Linie von den Bedürfnissen und Interessen derer ausgehen muss, die in den Bereichen von Bildung, Wissenschaft, Kunst und Kultur als Produzenten, (Ver-)Mittler und Teilhabende agieren. Es kann nicht Sinn der aktuellen Debatte sein, dass in ihrem Ergebnis sich die Verfassungsrechtler und Ministerpräsidenten über übersichtlich verteilte Kompetenzen freuen, die Rahmenbedingungen für die genannten Bereiche sich aber verschlechtert haben.